Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Stadtverfassung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 28/1968
§/Artikel/Anlage
§ 66d
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
23.11.2015
Abkürzung
WStV
Index
70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht
Text
Vorsitz
§ 66dParagraph 66 d
Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte in sinngemäßer Anwendung des § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Der Bezirksvorsteher ist zum Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nicht wählbar.Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 97, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Der Bezirksvorsteher ist zum Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nicht wählbar.
Im RIS seit
08.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2015
Gesetzesnummer
20000308
Dokumentnummer
LWI40005675