Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Stadtverfassung § 66d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Stadtverfassung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 28/1968

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

§ 66d

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

23.11.2015

Abkürzung

WStV

Index

70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Text

Vorsitz

Paragraph 66 d

Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 97, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Der Bezirksvorsteher ist zum Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nicht wählbar.

Im RIS seit

08.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2015

Gesetzesnummer

20000308

Dokumentnummer

LWI40005675

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