Bundesland

Wien

Kurztitel

Wiener Stadtverfassung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

23.11.2015

Text

Vorsitz

Paragraph 66 d

Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 97, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Der Bezirksvorsteher ist zum Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nicht wählbar.