Wien
Wiener Stadtverfassung
Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,
Paragraph 66 d
01.01.2014
23.11.2015
Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 97, der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Der Bezirksvorsteher ist zum Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nicht wählbar.