Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Bautechnikverordnung § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bautechnikverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 84/2012 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 53/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

15.08.2014

Außerkrafttretensdatum

18.06.2015

Abkürzung

BTV

Index

91 Baurecht

Text

Paragraph 41 *,), OIB-Richtlinie 6

  1. Absatz eins,Den im Paragraph 40, Absatz eins bis 3 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe Oktober 2011, eingehalten wird; die Berechnung der Energiekennzahlen hat gemäß dem im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik (www.oib.or.at) veröffentlichten Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden (OIB-Leitfaden), Ausgabe Oktober 2011 – Revision Dezember 2011, auf den in der OIB-Richtlinie 6 verwiesen wird, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Punkt 3.1.1 zweiter Satz der OIB-Richtlinie 6 dürfen andere Nutzungen mit insgesamt nicht mehr als 100 m² konditionierte Netto-Grundfläche jedenfalls der Wohnnutzung zugeordnet werden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Punkt 3.2 der OIB-Richtlinie 6 ist beim Neubau von Wohngebäuden folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWBBGF,WG,max,RK pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima (RK) einzuhalten:

HWBBGF,WG,max,RK = 40,67/ lc

+17,47[kWh/m²a]

höchstens jedoch 50,0 [kWh/m²a]

Für Gebäude mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von nicht mehr als 100 m² und einem A/V-Verhältnis von ? 0,8 gilt der Höchstwert von 50,0 kWh/m²a nicht.

  1. Absatz 4,Abweichend von Punkt 3.3.1 der OIB-Richtlinie 6 ist bei Neubau von Nicht-Wohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 12 ein LEK-Wert von maximal 27,0 einzuhalten.
  2. Absatz 5,Abweichend von Punkt 3.4.1 der OIB-Richtlinie 6 ist bei größerer Renovierung von Wohngebäuden folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWBBGF,WGsan,max,RK pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima (RK) einzuhalten:

HWBBGF,WGsan,max,RK = 52,8 / lc + 28,34 [kWh/m²a]

  1. Absatz 6,Abweichend von Punkt 3.4.2 der OIB-Richtlinie 6 ist bei größerer Renovierung von Wohngebäuden mit Wärmerückgewinnung der maximal zulässige Heizwärmebedarf HWBBGF,WGsan,max,RK nicht um 8 kWh/m²a zu reduzieren.
  2. Absatz 7,Abweichend von Punkt 3.5.1 der OIB-Richtlinie 6 ist bei größerer Renovierung von Nicht-Wohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 12 ein LEK-Wert von maximal 36,0 einzuhalten.
  3. Absatz 8,Abweichend von Punkt 4 der OIB-Richtlinie 6 wird bei Neubau und größerer Renovierung von Nicht-Wohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 12 keine Anforderung an den Endenergiebedarf gestellt.
  4. Absatz 9,Abweichend von Punkt 10.2 der OIB-Richtlinie 6 dürfen bei Neubau oder Renovierung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles sowie bei der Erneuerung eines Bauteiles bei konditionierten Räumen folgende Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) bei nachstehend genannten, wärmeübertragenden Bauteilen nicht überschritten werden:

 

Bauteil

U-Wert [W/m2K]

Standard

Kleinfläche1

1

WÄNDE gegen Außenluft

0,30

0,40

2

WÄNDE gegen unbeheizte oder nicht ausgebaute Dachräume

0,25

0,40

3

WÄNDE gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäudeteile (ausgenommen Dachräume) sowie gegen Garagen

0,60

4

WÄNDE erdberührt

0,40

5

WÄNDE (Trennwände) zwischen Wohn- oder Betriebseinheiten

0,90

6

WÄNDE gegen andere Bauwerke an Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen

0,50

7

WÄNDE (Zwischenwände) innerhalb von Wohn- und Betriebseinheiten

-

8

TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft2,3

1,40

9

DACHFLÄCHENFENSTER und sonstige transparente Bauteile horizontal oder in Schrägen gegen Außenluft2

1,70

10

TRANSPARENTE BAUTEILE vertikal gegen unbeheizte Gebäudeteile4

2,50

11

TÜREN unverglast, gegen Außenluft2

1,70

12

TÜREN unverglast, gegen unbeheizte Gebäudeteile2

2,50

13

TORE Rolltore, Sektionaltore u.dgl. gegen Außenluft

2,50

14

INNENTÜREN

-

15

DECKEN und DACHSCHRÄGEN jeweils gegen Außenluft und gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt)

0,20

0,30

16

DECKEN gegen unbeheizte Gebäudeteile

0,40

17

DECKEN gegen getrennte Wohn- und Betriebseinheiten

0,90

18

DECKEN innerhalb von Wohn- und Betriebseinheiten

-

19

DECKEN über Außenluft (z.B. über Durchfahrten, Parkdecks)

0,20

0,30

20

DECKEN gegen Garagen

0,30

21

BÖDEN erdberührt

0,40

1 Die Anforderungen an kleinflächige Bauteile dürfen angewendet werden, wenn die Summe dieser Bauteilflächen 50m² sowie 10% der konditionierten Hüllfläche nicht überschreiten. Die ÖNORM B 8110-2 (Kondensatfreiheit) ist unbeschadet dessen einzuhalten.

2 Bezogen auf ein Prüfnormmaß von 1,23 m x 1,48 m.

3 Zu den transparenten Bauteilen zählen Fenster, Fenstertüren, verglaste Türen und sonstige transparente Bauteile.

4 Die Konstruktion ist auf ein Prüfnormmaß von 1,23 m x 1,48 m zu beziehen, wobei die Symmetrieebenen an den Rand des Prüfnormmaßes zu legen sind.

Für Dachschrägen mit einer Neigung von mehr als 60° gegenüber der Horizontalen gelten die jeweiligen Anforderungen für Wände.

  1. Absatz 10,Abweichend von Punkt 10 der OIB-Richtlinie 6 gelten für Gebäude und Zubauten mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² nur die Anforderungen nach Paragraph 41, Absatz 9,
  2. Absatz 11,Abweichend von Punkt 13.1.1 der OIB-Richtlinie 6 gelten für den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis) die Anforderungen nach Paragraph 4, der Baueingabeverordnung.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014

Im RIS seit

19.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2020

Gesetzesnummer

20000735

Dokumentnummer

LVB40040448

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