Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Bautechnikverordnung § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bautechnikverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 84/2012 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

19.06.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

BTV

Index

91 Baurecht

Text

Paragraph 41 *,), OIB-Richtlinie 6

  1. Absatz eins,Den im Paragraph 40, Absatz eins bis 3 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe Oktober 2011, eingehalten wird; die Berechnung der Energiekennzahlen hat gemäß dem im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik (www.oib.or.at) veröffentlichten Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden (OIB-Leitfaden), Ausgabe Oktober 2011 – Revision Dezember 2011, auf den in der OIB-Richtlinie 6 verwiesen wird, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Punkt 3.1.1 zweiter Satz der OIB-Richtlinie 6 dürfen andere Nutzungen mit insgesamt nicht mehr als 100 m² konditionierte Netto-Grundfläche jedenfalls der Wohnnutzung zugeordnet werden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Punkt 3.2 der OIB-Richtlinie 6 sind beim Neubau von Wohngebäuden folgende Anforderungen bezogen auf den höchstzulässigen jährlichen Heizwärmebedarf (HWB) in Abhängigkeit von der Geometrie (charakteristische Länge lc), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2), jeweils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:

HWB, [kWh/(m2a)]

PEB, [kWh/(m2a)]

CO2, [kg/(m2a)]

17,47 x (1+2,328/lc)

180

28

  1. Absatz 4,Abweichend von Punkt 3.3.1 der OIB-Richtlinie 6 sind beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 12 folgende Anforderungen bezogen auf die höchstzulässigen Transmissionswärmeverluste nach den Linien Europäischer Kriterien (LEK), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2), hinsichtlich PEB und CO2 pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:

LEK

PEB, [kWh/(m2a)]

CO2, [kg/(m2a)]

27

230

36

Die Anforderungen an PEB und CO2 gelten für Bürogebäude. Für andere Nicht-Wohngebäude gelten analoge Anforderungen in Abhängigkeit von deren Nutzungsprofilen; diese Werte dürfen im Falle notwendiger Raumlufttechnik und Kühltechnik im Ausmaß von 65 kWh/(m²a) bei PEB bzw. 11 kg/(m²a) bei CO2 überschritten werden. Die Anforderungen an PEB und CO2 beziehen sich auf eine Geschosshöhe von 3 m.

  1. Absatz 5,Abweichend von Punkt 3.4.1 der OIB-Richtlinie 6 sind bei einer größeren Renovierung von Wohngebäuden folgende Anforderungen bezogen auf den höchstzulässigen jährlichen Heizwärmebedarf (HWB) in Abhängigkeit von der Geometrie (charakteristische Länge lc), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2), jeweils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:

HWB, [kWh/(m2a)]

PEB, [kWh/(m2a)]

CO2, [kg/(m2a)]

28,34 x (1+1,863/lc)

230

38

  1. Absatz 6,Abweichend von Punkt 3.4.2 der OIB-Richtlinie 6 ist bei einer größeren Renovierung von Wohngebäuden mit Wärmerückgewinnung der höchstzulässige Heizwärmebedarf (HWB) nicht um 8 kWh/(m²a) zu reduzieren.
  2. Absatz 7,Abweichend von Punkt 3.5.1 der OIB-Richtlinie 6 sind bei einer größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 12 folgende Anforderungen bezogen auf die höchstzulässigen Transmissionswärmeverluste nach den Linien Europäischer Kriterien (LEK), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2), hinsichtlich PEB und CO2 pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:

LEK

PEB, [kWh/(m2a)]

CO2, [kg/(m2a)]

36

300

48

Der Absatz 4, zweiter, dritter und vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 8,Die Anforderungen an den Heizwärmebedarf (HWB), den Primärenergiebedarf (PEB) und die Kohlendioxidemissionen (CO2) nach den Absatz 3, 4, 5 und 7 beziehen sich auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden. Für Standorte mit mehr als 3.600 Heizgradtagen (HGT) ergeben sich die Anforderungen an den Heizwärmebedarf (HWB), den Primärenergiebedarf (PEB) und die Kohlendioxidemissionen (CO2) in Anwendung folgender Formel (Klimakorrektur), wobei dies für den Heizwärmebedarf erst ab dem 1. Jänner 2017 gilt:

AnforderungStandortklima = AnforderungReferenzklima x

(3.600+0,33 x (HGTStandort - 3.600)) , 3.600

HGT: Heizgradtagezahl 20/12 gemäß ÖNORM B 8110-5.“

  1. Absatz 9,Abweichend von Punkt 4 der OIB-Richtlinie 6 wird bei Neubau und größerer Renovierung von Nicht-Wohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 12 keine Anforderung an den Endenergiebedarf gestellt.
  2. Absatz 10,Abweichend von Punkt 10.2 der OIB-Richtlinie 6 dürfen bei Neubau oder Renovierung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles sowie bei der Erneuerung eines Bauteiles bei konditionierten Räumen folgende Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) bei nachstehend genannten, wärmeübertragenden Bauteilen nicht überschritten werden:

 

Bauteil

U-Wert [W/m²K]

Standard

Kleinfläche1

1

WÄNDE gegen Außenluft

0,30

0,40

2

WÄNDE gegen unbeheizte oder nicht ausgebaute Dachräume

0,25

0,40

3

WÄNDE gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäudeteile (ausgenommen Dachräume) sowie gegen Garagen

0,60

4

WÄNDE erdberührt

0,40

5

WÄNDE (Trennwände) zwischen Wohn- oder Betriebseinheiten

0,90

6

WÄNDE gegen andere Bauwerke an Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen

0,50

7

WÄNDE (Zwischenwände) innerhalb von Wohn- und Betriebseinheiten

–

8

TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft2, 3

1,40

9

DACHFLÄCHENFENSTER und sonstige transparente Bauteile horizontal oder in Schrägen gegen Außenluft2

1,70

10

TRANSPARENTE Bauteile vertikal gegen unbeheizte Gebäudeteile4

2,50

11

TÜREN unverglast, gegen Außenluft2

1,70

12

TÜREN unverglast, gegen unbeheizte Gebäudeteile2

2,50

13

TORE Rolltore, Sektionaltor u.dgl. gegen Außenluft

2,50

14

INNENTÜREN

–

15

DECKEN und DACHSCHRÄGEN jeweils gegen Außenluft und gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt)

0,20

0,30

16

DECKEN gegen unbeheizte Gebäudeteile

0,40

17

DECKEN gegen getrennte Wohn- und Betriebseinheiten

0,90

18

DECKEN innerhalb von Wohn- und Betriebseinheiten

–

19

DECKEN über Außenluft (z.B. über Durchfahrten, Parkdecks

0,20

0,30

20

DECKEN gegen Garagen

0,30

21

BÖDEN erdberührt

0,40

1 Die Anforderungen an kleinflächige Bauteile dürfen angewendet werden, wenn die Summe dieser Bauteilflächen 50m² sowie 10% der konditionierten Hüllfläche nicht überschreiten. Die ÖNORM B 8110-2 (Kondensatfreiheit) ist unbeschadet dessen einzuhalten.

2 Bezogen auf ein Prüfnormmaß von 1,23 m x 1,48 m.

3 Zu den transparenten Bauteilen zählen Fenster, Fenstertüren, verglaste Türen und sonstige transparente Bauteile.

4 Die Konstruktion ist auf ein Prüfnormmaß von 1,23 m x 1,48 m zu beziehen, wobei die Symmetrieebenen an den Rand des Prüfnormmaßes zu legen sind.

Für Dachschrägen mit einer Neigung von mehr als 60° gegenüber der Horizontalen gelten die jeweiligen Anforderungen für Wände.

  1. Absatz 11,Abweichend von Punkt 10 der OIB-Richtlinie 6 gelten für Gebäude und Zubauten mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² nur die Anforderungen nach Paragraph 41, Absatz 9,
  2. Absatz 12,Abweichend von Punkt 13.1.1 der OIB-Richtlinie 6 gelten für den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis) die Anforderungen nach Paragraph 4, der Baueingabeverordnung.

*) Fassung LGBl.Nr. 53 aus 2014,, 29/2015

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2016

Gesetzesnummer

20000735

Dokumentnummer

LVB40009403

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