§ 41*)
OIB-Richtlinie 6, Anforderungen an die GesamtenergieeffizienzParagraph 41 *,), OIB-Richtlinie 6, Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
(1)Absatz eins,Den im § 40a Abs. 1 bis 3 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn der § 41a und die OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015, eingehalten werden; der Punkt 4.5 der OIB-Richtlinie 6 ist jedoch nicht anzuwenden; die Berechnung der Energiekennzahlen hat gemäß dem im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik (www.oib.or.at) veröffentlichten Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden (OIB-Leitfaden), Ausgabe März 2015, auf den in der OIB-Richtlinie 6 verwiesen wird, zu erfolgen.Den im Paragraph 40 a, Absatz eins bis 3 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn der Paragraph 41 a und die OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015, eingehalten werden; der Punkt 4.5 der OIB-Richtlinie 6 ist jedoch nicht anzuwenden; die Berechnung der Energiekennzahlen hat gemäß dem im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik (www.oib.or.at) veröffentlichten Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden (OIB-Leitfaden), Ausgabe März 2015, auf den in der OIB-Richtlinie 6 verwiesen wird, zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Punkt 4.1 erster Absatz der OIB-Richtlinie 6 erfolgt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungswerte HWBRef, PEB und CO2 für das Standortklima. Abweichend von Punkt 4.1 zweiter Absatz der OIB-Richtlinie 6 erfolgt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen ausschließlich unter Heranziehung der Anforderungswerte HWBRef oder LEK, PEB und CO2 (Abs. 3 bis 7).Abweichend von Punkt 4.1 erster Absatz der OIB-Richtlinie 6 erfolgt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungswerte HWBRef, PEB und CO2 für das Standortklima. Abweichend von Punkt 4.1 zweiter Absatz der OIB-Richtlinie 6 erfolgt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen ausschließlich unter Heranziehung der Anforderungswerte HWBRef oder LEK, PEB und CO2 (Absatz 3 bis 7).
(3)Absatz 3,Abweichend von Punkt 4.2.1 der OIB-Richtlinie 6 sind bei Neubau von Wohngebäuden ausschließlich folgende Anforderungen bezogen auf den höchstzulässigen jährlichen Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef) in Abhängigkeit von der Geometrie (charakteristische Länge lc), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2), jeweils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:
HWBRef in [kWh/(m²a)] | PEB in [kWh/(m2a)] | CO2 in [kg/(m2a)] |
14,00 x (1+3/lc) | 165 | 24 |
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(4)Absatz 4,Abweichend von Punkt 4.2.2 der OIB-Richtlinie 6 sind bei Neubau von Nicht-Wohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 12 ausschließlich folgende Anforderungen bezogen auf die höchstzulässigen Transmissionswärmeverluste nach den Linien Europäischer Kriterien (LEK), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2), hinsichtlich PEB und CO2 pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:
LEK | PEB in [kWh/(m²a)] | CO2 in [kg/(m²a)] |
25 | 190 | 30 |
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Die Anforderungen an PEB und CO2 gelten für Bürogebäude. Für andere Nicht-Wohngebäude gelten analoge Anforderungen in Abhängigkeit von deren Nutzungsprofilen; diese Werte dürfen im Falle notwendiger Raumlufttechnik und Kühltechnik im Ausmaß von 65 kWh/(m²a) bei PEB bzw. 11 kg/(m²a) bei CO2 überschritten werden. Die Anforderungen an PEB und CO2 beziehen sich auf eine Geschosshöhe von 3 m.
(5)Absatz 5,Abweichend von Punkt 4.2.1 der OIB-Richtlinie 6 sind bei größerer Renovierung von Wohngebäuden ausschließlich folgende Anforderungen bezogen auf den höchstzulässigen jährlichen Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef) in Abhängigkeit von der Geometrie (charakteristische Länge lc), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2), jeweils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:
HWBRef in [kWh/(m²a)] | PEB in [kWh/(m²a)] | CO2 in [kg/(m²a)] |
21,00 x (1+2,5/lc) | 210 | 34 |
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(6)Absatz 6,Abweichend von Punkt 4.2.2 der OIB-Richtlinie 6 sind bei größerer Renovierung von Nicht-Wohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 12 folgende Anforderungen bezogen auf die höchstzulässigen Transmissionswärmeverluste nach den Linien Europäischer Kriterien (LEK), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2), hinsichtlich PEB und CO2 pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:
LEK | PEB in [kWh/(m²a)] | CO2 in [kg/(m²a)] |
30 | 260 | 42 |
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Der Abs. 4 zweiter, dritter und vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Der Absatz 4, zweiter, dritter und vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7,Die Anforderungen an den Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef), den Primärenergiebedarf (PEB) und die Kohlendioxidemissionen (CO2) nach den Abs. 3 bis 6 beziehen sich auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden. Für Standorte mit mehr als 3.600 Heizgradtagen (HGT) ergeben sich die Anforderungen an den Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef), den Primärenergiebedarf (PEB) und die Kohlendioxidemissionen (CO2) in Anwendung folgender Formel (Klimakorrektur):Die Anforderungen an den Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef), den Primärenergiebedarf (PEB) und die Kohlendioxidemissionen (CO2) nach den Absatz 3 bis 6 beziehen sich auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden. Für Standorte mit mehr als 3.600 Heizgradtagen (HGT) ergeben sich die Anforderungen an den Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef), den Primärenergiebedarf (PEB) und die Kohlendioxidemissionen (CO2) in Anwendung folgender Formel (Klimakorrektur):
AnforderungStandortklima = AnforderungReferenzklima x (3.600+0,33 x (HGTStandort - 3.600)) /3.600
HGT: Heizgradtagezahl 20/12 gemäß ÖNORM B 8110-5
(8)Absatz 8,Die Anforderungen nach den Punkten 4.3 und 5.2 der OIB-Richtlinie 6 sind auch erfüllt
bei Neubau von Wohngebäuden, deren jährliche Kohlendioxidemissionen den Wert von 13 kg/(m²a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten;
bei größerer Renovierung von Wohngebäuden, deren jährliche Kohlendioxidemissionen den Wert von 17 kg/(m²a) konditionierter Brutto-Grundfläche nicht überschreiten.
(9)Absatz 9,Abweichend von Punkt 4.8 der OIB-Richtlinie 6 gilt der sommerliche Wärmeschutz für Wohngebäude bei Verwendung von außen liegenden Jalousien, Raffstoren, Rollläden oder Fensterläden jedenfalls als erfüllt.
(10)Absatz 10,Abweichend von Punkt 5 der OIB-Richtlinie 6 dürfen bei Neubau von Gebäuden elektrische Direkt-Widerstandsheizungen nicht als Hauptheizungssystem eingebaut und eingesetzt werden. Ausgenommen sind Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen die Anforderungen nach Abs. 8 lit. a nicht überschreiten.Abweichend von Punkt 5 der OIB-Richtlinie 6 dürfen bei Neubau von Gebäuden elektrische Direkt-Widerstandsheizungen nicht als Hauptheizungssystem eingebaut und eingesetzt werden. Ausgenommen sind Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen die Anforderungen nach Absatz 8, Litera a, nicht überschreiten.
(11)Absatz 11,Abweichend von Punkt 5.2.2 der OIB-Richtlinie 6 müssen elektrisch betriebene Wärmepumpen eine Gesamtjahresarbeitszahl von zumindest 3 aufweisen.
(12)Absatz 12,Für den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis) gelten die Anforderungen nach § 4 der Baueingabeverordnung.Für den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis) gelten die Anforderungen nach Paragraph 4, der Baueingabeverordnung.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2014, 29/2015, 93/2016*) Fassung LGBl.Nr. 53 aus 2014,, 29 aus 2015,, 93/2016