Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Jagdverordnung § 27a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jagdverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 19/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 27a

Inkrafttretensdatum

11.04.2024

Außerkrafttretensdatum

04.09.2025

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 27 a, *,), Ausnahmen

  1. Absatz eins,Die Behörde kann für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben, im Falle des Paragraph 63, Absatz 3, Jagdgesetz auch für mehrere Verwaltungsbezirke oder für Teile derselben, unter Beachtung des Paragraph 36, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 6, Jagdgesetz, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid, Ausnahmen von den Schonzeiten nach den Paragraphen 26 und 27 zulassen. Eine solche Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn die auftretenden besonderen Verhältnisse dies erfordern und es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich einer nach Artikel 12, oder 14 der FFH-Richtlinie oder nach Artikel 5, oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart dürfen Ausnahmen gemäß Absatz eins, erster Satz, im Falle von Ausnahmen betreffend Luchs oder Bär je nach Betroffenheit mit Verordnung oder von Amts wegen mit Bescheid, nur dann zugelassen werden, wenn
    1. Litera a
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 4, bzw. 5 Jagdgesetz vorliegen und
    2. Litera b
      dies mit Artikel 16, der FFH-Richtlinie bzw. Artikel 9, der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich des Schalenwildes kann die Behörde in bestimmten Wildregionen oder Jagdgebieten zum nachhaltigen Schutz des Wildes die Schusszeit gemäß Paragraph 27, mittels Ausnahmen gemäß Absatz eins, verkürzen. Die Schusszeit ist zu verkürzen, wenn dies für die Ruhe des betreffenden Wildes oder für andere Wildarten in diesem Gebiet notwendig ist.
  4. Absatz 4,Ausnahmen, die Schalenwild betreffen, sind auf höchstens sechs Jahre zu befristen. Ausnahmen für andere Wildarten dürfen für höchstens drei Jahre zugelassen werden.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins und 2 gelten nicht für die Zulassung von Ausnahmen betreffend Wolf.

*) Fassung LGBl.Nr. 19 aus 2002,, 72 aus 2007,, 75 aus 2017,, 82 aus 2019,, 30 aus 2022,, 29/2024

Im RIS seit

10.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Gesetzesnummer

20000568

Dokumentnummer

LVB40043993

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2002/19/P27a/LVB40043993

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