(2)Absatz 2,Hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie oder nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart dürfen Ausnahmen gemäß Abs. 1 erster Satz, im Falle von Großraubwild ausschließlich von Amts wegen mit Bescheid, nur dann festgesetzt werden, wenn Hinsichtlich einer nach Artikel 12, oder 14 der FFH-Richtlinie oder nach Artikel 5, oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart dürfen Ausnahmen gemäß Absatz eins, erster Satz, im Falle von Großraubwild ausschließlich von Amts wegen mit Bescheid, nur dann festgesetzt werden, wenn
die Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 4 bzw. 5 Jagdgesetz vorliegen und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 4, bzw. 5 Jagdgesetz vorliegen und
dies mit Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist.dies mit Artikel 16, der FFH-Richtlinie bzw. Artikel 9, der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist.