Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Jagdverordnung § 27a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jagdverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 19/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 30/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 27a

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

10.04.2024

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 27 a,, Ausnahmen

  1. Absatz eins,Die Behörde kann für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben unter Beachtung des Paragraph 36, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 6, Jagdgesetz Ausnahmen von den Paragraphen 26 und 27 mit Verordnung oder mit Bescheid festsetzen. Eine solche Ausnahme darf nur festgesetzt werden, wenn die auftretenden besonderen Verhältnisse dies erfordern und es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich einer nach Artikel 12, oder 14 der FFH-Richtlinie oder nach Artikel 5, oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart dürfen Ausnahmen gemäß Absatz eins, erster Satz, im Falle von Großraubwild ausschließlich von Amts wegen mit Bescheid, nur dann festgesetzt werden, wenn
    1. Litera a
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 4, bzw. 5 Jagdgesetz vorliegen und
    2. Litera b
      dies mit Artikel 16, der FFH-Richtlinie bzw. Artikel 9, der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich des Schalenwildes kann die Behörde in bestimmten Wildregionen oder Jagdgebieten zum nachhaltigen Schutz des Wildes die Schusszeit gemäß Paragraph 27, mittels Ausnahmen gemäß Absatz eins, verkürzen. Die Schusszeit ist zu verkürzen, wenn dies für die Ruhe des betreffenden Wildes oder für andere Wildarten in diesem Gebiet notwendig ist.
  4. Absatz 4,Ausnahmen, die Schalenwild betreffen, sind auf höchstens sechs Jahre zu befristen. Ausnahmen für andere Wildarten dürfen für höchstens drei Jahre festgesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 19 aus 2002,, 72 aus 2007,, 75 aus 2017,, 82 aus 2019,, 30/2022

Im RIS seit

03.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2024

Gesetzesnummer

20000568

Dokumentnummer

LVB40042595

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2002/19/P27a/LVB40042595

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