Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Jagdverordnung § 27a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jagdverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 19/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 75/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 27a

Inkrafttretensdatum

06.12.2017

Außerkrafttretensdatum

27.11.2019

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 27 a, *,), Ausnahmen

  1. Absatz eins,Wenn es die auftretenden besonderen Verhältnisse erfordern, hat die Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben von den Paragraphen 26 und 27 abweichende Schonzeiten festzusetzen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich des Federwildes können von den Paragraphen 26 und 27 abweichende Schonzeiten nur aus nachstehenden Gründen zugelassen werden, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt:
    1. Litera a
      im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
    2. Litera b
      im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
    3. Litera c
      zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
    4. Litera d
      zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
    5. Litera e
      zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,
    6. Litera f
      um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Federwildarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich des Haarwildes, ausgenommen Schalenwild, können von den Paragraphen 26 und 27 abweichende Schonzeiten nur dann zugelassen werden, wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, die Populationen der betroffenen Wildart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können und die Einschränkung folgenden Zwecken dient:
    1. Litera a
      zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
    2. Litera b
      zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,
    3. Litera c
      im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
    4. Litera d
      zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
    5. Litera e
      um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten des Anhangs römisch vier der FFH-Richtlinie zu erlauben.
  4. Absatz 4,Bei der Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 und 3 sind anzugeben,
    1. Litera a
      die für das Töten und Fangen zugelassenen Mittel, Methoden und Einrichtungen, wobei die in Artikel 15 der Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, die in Artikel 8 der Richtlinie des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten sowie die in Artikel 8 des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume beschriebenen Mittel, Methoden und Einrichtungen nicht zugelassen werden dürfen,
    2. Litera b
      die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahmen zugelassen werden,
    3. Litera c
      die Kontrollmaßnahmen.
  5. Absatz 5,Ausnahmen nach Absatz 2 und 3 sind auf höchstens drei Jahre zu befristen.

*) Fassung LGBl.Nr. 19 aus 2002,, 72 aus 2007,, 75/2017

Im RIS seit

05.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019

Gesetzesnummer

20000568

Dokumentnummer

LVB40032966

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