(1)Absatz eins,Oberirdische Gebäude, ausgenommen kleine Gebäude nach § 19 lit. a bis c, müssen von der Nachbargrenze mindestens 3 m entfernt sein. Abweichend davon dürfen Bauteile nach § 5 Abs. 5 lit. b und c bis zu 2 m an die Nachbargrenze heranreichen.Oberirdische Gebäude, ausgenommen kleine Gebäude nach Paragraph 19, Litera a bis c, müssen von der Nachbargrenze mindestens 3 m entfernt sein. Abweichend davon dürfen Bauteile nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera b und c bis zu 2 m an die Nachbargrenze heranreichen.