Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 52/2001

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

12.07.2007

Text

Paragraph 6,, Mindestabstände

  1. Absatz eins,Oberirdische Gebäude, ausgenommen kleine Gebäude nach Paragraph 19, Litera a bis c, müssen von der Nachbargrenze mindestens 3 m entfernt sein. Abweichend davon dürfen Bauteile nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera b und c bis zu 2 m an die Nachbargrenze heranreichen.
  2. Absatz 2,Oberirdische Bauwerke, die keine Gebäude sind, sowie oberirdische kleine Gebäude nach Paragraph 19, Litera a bis c müssen mindestens 2 m von der Nachbargrenze entfernt sein.
  3. Absatz 3,Unterirdische Bauwerke und unterirdische Teile von Bauwerken müssen mindestens 1 m von der Nachbargrenze entfernt sein.
  4. Absatz 4,Für Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück gilt kein Mindestabstand.
  5. Absatz 5,Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach den Absatz eins bis 3, gelten diese.