Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Baugesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baugesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 52/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2007

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

13.07.2007

Außerkrafttretensdatum

15.09.2015

Abkürzung

BauG.

Index

91 Baurecht

Text

Paragraph 6 *,), Mindestabstände

  1. Absatz eins,Oberirdische Gebäude, ausgenommen kleine Gebäude nach Paragraph 19, Litera a bis c, müssen von der Nachbargrenze mindestens 3 m entfernt sein. Abweichend davon dürfen Bauteile nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera b und c bis zu 2 m an die Nachbargrenze heranreichen.
  2. Absatz 2,Oberirdische Bauwerke, die keine Gebäude sind, sowie oberirdische kleine Gebäude nach Paragraph 19, Litera a bis c müssen mindestens 2 m von der Nachbargrenze entfernt sein.
  3. Absatz 3,Unterirdische Bauwerke und unterirdische Teile von Bauwerken müssen mindestens 1 m von der Nachbargrenze entfernt sein; für befestigte Flächen, insbesondere Hauszufahrten und Abstellplätze, gilt jedoch kein Mindestabstand.
  4. Absatz 4,Für Einfriedungen oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Nachbargrundstück gilt kein Mindestabstand.
  5. Absatz 5,Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach den Absatz eins bis 3, gelten diese.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007

Im RIS seit

16.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2016

Gesetzesnummer

20000734

Dokumentnummer

LVB40025860

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2001/52/P6/LVB40025860

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