Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Fischereiverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischereiverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 102/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

FiVO

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

1. Abschnitt, Fachliche Eignungen

Paragraph eins *,), Fachliche Eignung zur Ausübung des Fischfanges

  1. Absatz eins,Zur Ausübung des Fischfanges fachlich geeignet ist, wer
    1. Litera a
      die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat, oder
    2. Litera b
      eine aufgrund einer Prüfung erlangte Befugnis zur Ausübung des Fischfanges nach dem Recht eines anderen Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, sofern die Person zum Zeitpunkt der Prüfung ihren Hauptwohnsitz in der Schweiz hatte, besitzt, oder
    3. Litera c
      die Fischereifacharbeiterprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, oder
    4. Litera d
      eine gemäß Absatz 5, als gleichwertig zur Fischerprüfung anerkannte Ausbildung absolviert hat.
  2. Absatz 2,Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen mit Behinderung gelten für den Fischfang auch dann als fachlich geeignet, wenn sie in den Grundzügen zur Ausübung des Fischfanges unterwiesen wurden. Die Unterweisung hat die in Absatz 3, angeführten Themenbereiche zu beinhalten.
  3. Absatz 3,Prüfungsgegenstände der Fischerprüfung sind Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde und Fangtechnik, Fischhege, Weidgerechtigkeit und Tierschutz, Natur- und Umweltschutz sowie einschlägige fischereirechtliche Vorschriften, soweit sie für die ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges notwendig sind.
  4. Absatz 4,Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg wird mit der Durchführung von Ausbildungskursen bzw. Unterweisungen und mit der Abnahme der Fischerprüfung zum Nachweis der für die Angelfischerei erforderlichen fachlichen Eignung betraut.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung hat auf Antrag mit Bescheid Ausbildungsnachweise als Ersatz für die Fischerprüfung anzuerkennen sind, soweit sie im Wesentlichen gleichwertig sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 102/2016

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021

Gesetzesnummer

20000572

Dokumentnummer

LVB40026631

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2001/36/P1/LVB40026631

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