Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Fischereiverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fischereiverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

FiVO

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

1. Abschnitt, Fachliche Eignungen

Paragraph eins,, Fischerprüfung

  1. Absatz eins,Personen, die die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben, erbringen den Nachweis der fachlichen Eignung für den Fischfang.
  2. Absatz 2,Prüfungsgegenstände der Fischerprüfung sind Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde und Fangtechnik, Fischhege, Weidgerechtigkeit und Tierschutz, Natur- und Umweltschutz sowie einschlägige fischereirechtliche Vorschriften, soweit sie für die ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges notwendig sind.
  3. Absatz 3,Die Interessenvertretung der Fischer wird mit der Abnahme der Fischerprüfung betraut.
  4. Absatz 4,Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten für den Fischfang als eingeschränkt fachlich geeignet, wenn sie in den Grundzügen zur Ausübung des Fischfangs unterwiesen wurden.

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000572

Dokumentnummer

LVB40007530

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2001/36/P1/LVB40007530

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