Absatz eins,Zur Ausübung des Fischfanges fachlich geeignet ist, wer
- Litera adie Fischerprüfung erfolgreich abgelegt hat, oder
- Litera beine aufgrund einer Prüfung erlangte Befugnis zur Ausübung des Fischfanges nach dem Recht eines anderen Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, sofern die Person zum Zeitpunkt der Prüfung ihren Hauptwohnsitz in der Schweiz hatte, besitzt, oder
- Litera cdie Fischereifacharbeiterprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, oder
- Litera deine gemäß Absatz 5, als gleichwertig zur Fischerprüfung anerkannte Ausbildung absolviert hat.