Kälber
von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres
Schmaltiere und Schmalspießer
Einjährige
Tiere
Zweijährige und Ältere
Hirsche der Jugendklasse (III)Hirsche der Jugendklasse (römisch drei)
Ein- bis Dreijährige
Hirsche der Mittelklasse (II)Hirsche der Mittelklasse (römisch zwei)
Vier- bis Neunjährige, wobei in die Klassen IIa und IIb unterschieden wird. Hirsche der Klasse IIa sind Hirsche, die ein Geweih mit beidseitiger Krone**) tragen.Vier- bis Neunjährige, wobei in die Klassen römisch zwei a und römisch zwei b unterschieden wird. Hirsche der Klasse römisch zwei a sind Hirsche, die ein Geweih mit beidseitiger Krone**) tragen.
Hirsche der Ernteklasse (I)Hirsche der Ernteklasse (römisch eins)
Zehnjährige und Ältere
Kitze
Schmalgeißen und Bockjährlinge
Geißen und mehrjährige Böcke
Geißjährlinge
einjährige Geißen
Geißen der Jugendklasse (III)Geißen der Jugendklasse (römisch drei)
Geißen der Mittelklasse (II)Geißen der Mittelklasse (römisch zwei)
Vier- bis Elfjährige
Geißen der Ernteklasse (I)Geißen der Ernteklasse (römisch eins)
Zwölfjährige und Ältere
Bockjährlinge
einjährige Böcke
Böcke der Jugendklasse (III)Böcke der Jugendklasse (römisch drei)
Böcke der Mittelklasse (II)Böcke der Mittelklasse (römisch zwei)
Vier- bis Siebenjährige
Böcke der Ernteklasse (I)Böcke der Ernteklasse (römisch eins)
Achtjährige und Ältere
Ein- bis Vierjährige
Fünf- bis Zehnjährige
Elfjährige und Ältere
Ein- bis Fünfjährige, wobei zwischen Böcken der unteren Jugendklasse und Böcken der oberen Jugendklasse unterschieden wird. Böcke der unteren Jugendklasse sind Ein- bis Dreijährige, Böcke der oberen Jugendklasse sind Vier- und Fünfjährige.
Sechs- bis Neunjährige, wobei zwischen Böcken der unteren Mittelklasse und Böcken der oberen Mittelklasse unterschieden wird. Böcke der unteren Mittelklasse sind Sechs- und Siebenjährige, Böcke der oberen Mittelklasse sind Acht- und Neunjährige.
**) Als Krone gilt jede Anordnung von wenigstens drei Enden über dem Mittelende, wobei jedes Ende mindestens 5 cm aufweisen muss. Abgebrochene Enden sind als Enden zu werten.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002