Vorarlberg
Jagdverordnung
LGBl.Nr. 24 aus 1995, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19/2002
römisch fünf
Paragraph 31
19.04.2002
18.12.2007
72 Jagd und Fischerei
Kälber | von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres |
Schmaltiere und Schmalspießer | Einjährige |
Tiere | Zweijährige und Ältere |
Hirsche der Jugendklasse (römisch drei) | Ein- bis Dreijährige |
Hirsche der Mittelklasse (römisch zwei) | Vier- bis Neunjährige, wobei in die Klassen römisch zwei a und römisch zwei b unterschieden wird. Hirsche der Klasse römisch zwei a sind Hirsche, die ein Geweih mit beidseitiger Krone**) tragen. |
Hirsche der Ernteklasse (römisch eins) | Zehnjährige und Ältere |
Kitze | von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres |
Schmalgeißen und Bockjährlinge | Einjährige |
Geißen und mehrjährige Böcke | Zweijährige und Ältere |
Kitze | von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres |
Geißjährlinge | einjährige Geißen |
Geißen der Jugendklasse (römisch drei) | Ein- bis Dreijährige |
Geißen der Mittelklasse (römisch zwei) | Vier- bis Elfjährige |
Geißen der Ernteklasse (römisch eins) | Zwölfjährige und Ältere |
Bockjährlinge | einjährige Böcke |
Böcke der Jugendklasse (römisch drei) | Ein- bis Dreijährige |
Böcke der Mittelklasse (römisch zwei) | Vier- bis Siebenjährige |
Böcke der Ernteklasse (römisch eins) | Achtjährige und Ältere |
Kitze | von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres |
Geißjährlinge | einjährige Geißen |
Geißen der Jugendklasse (römisch drei) | Ein- bis Vierjährige |
Geißen der Mittelklasse (römisch zwei) | Fünf- bis Zehnjährige |
Geißen der Ernteklasse (römisch eins) | Elfjährige und Ältere |
Bockjährlinge | einjährige Böcke |
Böcke der Jugendklasse (römisch drei) | Ein- bis Fünfjährige, wobei zwischen Böcken der unteren Jugendklasse und Böcken der oberen Jugendklasse unterschieden wird. Böcke der unteren Jugendklasse sind Ein- bis Dreijährige, Böcke der oberen Jugendklasse sind Vier- und Fünfjährige. |
Böcke der Mittelklasse (römisch zwei) | Sechs- bis Neunjährige, wobei zwischen Böcken der unteren Mittelklasse und Böcken der oberen Mittelklasse unterschieden wird. Böcke der unteren Mittelklasse sind Sechs- und Siebenjährige, Böcke der oberen Mittelklasse sind Acht- und Neunjährige. |
Böcke der Ernteklasse (römisch eins) | Zehnjährige und Ältere |
**) Als Krone gilt jede Anordnung von wenigstens drei Enden über dem Mittelende, wobei jedes Ende mindestens 5 cm aufweisen muss. Abgebrochene Enden sind als Enden zu werten.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2002
11.03.2020
11.03.2020
20000568
LVB40039990