Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Jagdverordnung § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jagdverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Außerkrafttretensdatum

18.04.2002

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 31,, Abschußplan

  1. Absatz eins,Der Abschuß von Rot, Reh, Gams und Steinwild, von Murmeltieren und Birkhahnen hat, abgesehen von den im Jagdgesetz besonders geregelten Fällen, im Rahmen eines Abschußplanes zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Abschußplanung sind an Altersklassen zu unterscheiden:
    1. Litera a
      beim Rotwild:

Kälber

bis zum vollendeten 1. Lebensjahr

Schmaltiere und Schmalspießer

vom angefangenen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr

Tiere

vom angefangenen 3. Lebensjahr aufwärts

Hirsche der Jugendklasse (römisch drei)

vom angefangenen 2. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

Hirsche der Mittelklasse (römisch zwei)

vom angefangenen 5. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, wobei in die Klassen römisch zwei a und römisch zwei b unterschieden wird. Hirsche der Klasse römisch zwei a sind Hirsche, die ein Geweih mit beidseitiger Krone tragen. Als Krone gilt jede Anordnung von wenigstens drei Enden über dem Mittelende, wobei jedes Ende mindestens 5 cm aufweisen muß. Abgebrochene Enden sind als Enden zu werten.

Hirsche der Ernteklasse (römisch eins)

vom angefangenen 11.Lebensjahr aufwärts

  1. Litera b
    beim Rehwild:

Kitze

bis zum vollendeten 1. Lebensjahr

Schmalgeißen

vom angefangenen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr

Geißen

vom angefangenen 3. Lebensjahr aufwärts

Jährlinge

vom angefangenen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr

mehrjährige Böcke

vom angefangenen 3. Lebensjahr aufwärts

  1. Litera c
    beim Gamswild:

Kitze

bis zum vollendeten 1. Lebensjahr

Geißen der Jugendklasse (römisch drei)

vom angefangenen 2. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

Geißen der Mittelklasse (römisch zwei)

vom angefangenen 5. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr

Geißen der Ernteklasse (römisch eins)

vom angefangenen 13. Lebensjahr aufwärts

Böcke der Jugendklasse (römisch drei)

vom angefangenen 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr

Böcke der Mittelklasse (römisch zwei)

vom angefangenen 4. bis zum vollendeten 8. Lebensjahr

Böcke der Ernteklasse (römisch eins)

vom angefangenen 9. Lebensjahr aufwärts

  1. Litera d
    beim Steinwild:

Kitze

bis zum vollendeten 1. Lebensjahr

Geißen der Jugendklasse (römisch drei)

vom angefangenen 2. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Geißen der Mittelklasse (römisch zwei)

vom angefangenen 6. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr

Geißen der Ernteklasse (römisch eins)

vom angefangenen 12. Lebensjahr aufwärts

Böcke der Jugendklasse (römisch drei)

vom angefangenen 2. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

Böcke der Mittelklasse (römisch zwei)

vom angefangenen 5. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, wobei in die Klassen römisch zwei a und römisch zwei b unterschieden wird. Böcke der Klasse römisch zwei a sind Böcke vom angefangenen 8. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.

Böcke der Ernteklasse (römisch eins)

vom angefangenen 11. Lebensjahr aufwärts

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020

Gesetzesnummer

20000568

Dokumentnummer

LVB40039965

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