Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Landes-Sicherheitsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landes-Sicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/1987

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

21.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

20 Sicherheitspolizei

Text

Paragraph 6,, Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Eine Übertretung begeht, wer
    1. Litera a
      einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, erlassenen Verordnung oder gemäß Paragraph eins, Absatz 3, aufgetragenen Auflage zuwiderhandelt oder sonst ungebührlicherweise störenden Lärm erregt,
    2. Litera b
      gefährliche Tiere ohne Bewilligung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, hält, in einem Bewilligungsbescheid gemäß Paragraph 2, Absatz 3, enthaltene Auflagen nicht erfüllt oder gemäß Paragraph 2, Absatz 4, aufgetragene Maßnahmen nicht befolgt.
  2. Absatz 2,Übertretungen nach Absatz eins, sind, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen.

Im RIS seit

23.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2016

Gesetzesnummer

20000251

Dokumentnummer

LVB40023931

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1987/1/P6/LVB40023931

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