gefährliche Tiere ohne Bewilligung gemäß § 2 Abs. 2 hält, in einem Bewilligungsbescheid gemäß § 2 Abs. 3 enthaltene Auflagen nicht erfüllt oder gemäß § 2 Abs. 4 aufgetragene Maßnahmen nicht befolgt.gefährliche Tiere ohne Bewilligung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, hält, in einem Bewilligungsbescheid gemäß Paragraph 2, Absatz 3, enthaltene Auflagen nicht erfüllt oder gemäß Paragraph 2, Absatz 4, aufgetragene Maßnahmen nicht befolgt.