(5)Absatz 5,Die Landesregierung hat folgenden natürlichen und juristischen Personen auf Verlangen gebührenfrei Daten des Energieausweises zur Verfügung zu stellen:
Eigentümern eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils oder sonst hierüber dinglich Verfügungsberechtigten;
Verwaltern betreffend das von ihnen verwaltete Gebäude;
Finanzinstituten in Bezug auf Gebäude in ihrem Anlage- und Darlehensportfolio;
unabhängigen Sachverständigen mit Zustimmung des Eigentümers eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils.
Personen nach lit. a haben Anspruch auf den vollständigen Energieausweis, jene nach lit. b, c und d auf die nach § 25 Abs. 2 festgelegten Teile des Energieausweises. Das Verlangen hat einen Nachweis über das Vorliegen der Eigenschaft nach lit. a bis d zu enthalten. § 13 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.Personen nach Litera a, haben Anspruch auf den vollständigen Energieausweis, jene nach Litera b, c und d auf die nach Paragraph 25, Absatz 2, festgelegten Teile des Energieausweises. Das Verlangen hat einen Nachweis über das Vorliegen der Eigenschaft nach Litera a bis d zu enthalten. Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist sinngemäß anzuwenden.