Landesrecht konsolidiert Tirol

Navigation im Suchergebnis

Bauordnung 2022, Tiroler § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauordnung 2022, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 73/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

15.11.2024

Außerkrafttretensdatum

06.07.2026

Abkürzung

TBO 2022

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 26

Energieausweisdatenbank

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat ein unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Kontrolle der Energieausweise obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der Aussteller eines Energieausweises nach Paragraph 24, Absatz eins, die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Nach der Übermittlung der Daten nach Absatz 2, sind diese nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz 4, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) mit den dort gespeicherten Daten abzugleichen.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat die Energieausweise nach den Kriterien des Anhanges römisch zwei der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Energieausweises Mängel, so hat die Landesregierung den Aussteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Aussteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, so hat die Landesregierung dem Aussteller die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.
  5. Absatz 5,Die Behörde darf im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches auf die in der Energieausweisdatenbank erfassten Daten zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Aussteller eines Energieausweises dürfen auf die in der Energieausweisdatenbank erfassten Daten hinsichtlich der von ihnen ausgesellten und übermittelten Dokumente zugreifen, soweit sie der Eigentümer des jeweiligen Gebäudes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte dazu ermächtigt hat.
  6. Absatz 6,Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang römisch zwei der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem zu erlassen. Hinsichtlich der Energieausweise ist weiters die von der Landesregierung zu betreibende Energieausweisdatenbank einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit zu regeln.

Im RIS seit

14.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Gesetzesnummer

20000911

Dokumentnummer

LTI40051469

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/44/P26/LTI40051469

Navigation im Suchergebnis