Absatz eins,Die Landesregierung hat zur Etablierung eines unabhängigen Kontrollsystems für Energieausweise nach diesem Gesetz und den Intelligenzfähigkeitsindikatoren eine Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz einzurichten. Die Datenbank dient der Kontrolle der Energieausweise und der Intelligenzfähigkeitsindikatoren durch die Landesregierung. Die Landesregierung hat die Energieausweise nach den Kriterien des Anhanges römisch sechs der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Energieausweises Mängel, so hat die Landesregierung den Ersteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Ersteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, so hat die Landesregierung dem Ersteller die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.