Landesrecht konsolidiert Tirol

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Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler § 122

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 63/2023

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 122

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

28.02.2025

Abkürzung

TROG 2022

Index

8000 Raumordnung

Text

Paragraph 122

Sonderbestimmungen für die Stadt Innsbruck

  1. Absatz eins,Die Stadt Innsbruck ist verpflichtet, den Flächenwidmungsplan auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu zu erlassen oder zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist; sie kann den Flächenwidmungsplan in Form von Teilplänen für größere funktional zusammenhängende Gebiete erlassen. Bis zur Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes bleiben die Flächenwidmungspläne nach Paragraph 10, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 weiter aufrecht; im Fall der Erlassung des Flächenwidmungsplanes in Teilplänen gilt dies für jene Gebiete, für die entsprechende Teilpläne noch nicht erlassen worden sind. Die Flächenwidmungspläne nach Paragraph 10, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 dürfen nicht elektronisch kundgemacht werden, wobei Paragraph 123, Absatz 2, sinngemäß gilt. Weiters gilt folgendes:
    1. Litera a
      bei Grundflächen im Bauland, die nach Paragraph 11, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 als Aufschließungsgebiet gekennzeichnet sind, entfällt die Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet;
    2. Litera b
      Wohngebiet nach Paragraph 12, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als Wohngebiet nach Paragraph 38, Absatz eins,; Mischgebiet nach Paragraph 14, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als allgemeines Mischgebiet nach Paragraph 40, Absatz 2,; Fremdenverkehrsgebiet nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als Tourismusgebiet nach Paragraph 40, Absatz 4,;
    3. Litera c
      Sonderflächen nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten als Vorbehaltsflächen nach Paragraph 52, Absatz eins,; abweichend vom Paragraph 52, Absatz 5, entsteht das Recht des Grundeigentümers, die Einlösung der betreffenden Grundflächen durch die Stadt Innsbruck zu verlangen, nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der seinerzeitigen Widmung als Sonderfläche; wenn diese Frist am 1. Jänner 1994 bereits abgelaufen war, ist das Einlöserecht des Grundeigentümers mit diesem Zeitpunkt entstanden; Sonderflächen nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten als Sonderflächen nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera a,;
    4. Litera d
      Hauptverkehrsflächen nach Paragraph 17, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten, soweit die entsprechenden Straßen noch nicht bestehen,
      1. Ziffer eins
        wenn die Straße keine höhere als die im Paragraph 53, Absatz eins, angeführte Verkehrsbedeutung aufweist, als Festlegungen über den Straßenverlauf nach Paragraph 53, Absatz eins,,
      2. Ziffer 2
        wenn die Straße eine höhere als die im Paragraph 53, Absatz eins, angeführte Verkehrsbedeutung aufweist, als vorbehaltene Flächen nach Paragraph 53, Absatz 2,
    Im Übrigen hat die Stadt Innsbruck für die betreffenden Grundflächen spätestens anlässlich der Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes nach dem ersten Satz eine mit dem umgebenden Widmungsbestand vereinbare Widmung festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen; im Fall der Ziffer 2, entsteht abweichend vom Paragraph 53, Absatz 2, dritter Satz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, das Recht des Grundeigentümers, von der Gemeinde die Aufhebung des Vorbehaltes zu verlangen, nach dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der seinerzeitigen Widmung als Hauptverkehrsfläche; wenn diese Frist am 1. Jänner 1994 bereits abgelaufen war, ist das Einlöserecht des Grundeigentümers mit diesem Zeitpunkt entstanden;
    1. Litera e
      Hauptverkehrsflächen nach Paragraph 17, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten, soweit sie mit bestehenden Straßen übereinstimmen, als Verkehrsflächen nach Paragraph 53, Absatz 3,; soweit diese Übereinstimmung nicht gegeben ist, hat die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die betreffenden Grundflächen eine mit dem umgebenden Widmungsbestand vereinbare Widmung festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, zweiter Satz weiter geltenden Flächenwidmungspläne dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geändert werden. Die Widmung von weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen ist im Rahmen dieser Flächenwidmungspläne nur in den Fällen des Paragraph 36, Absatz eins, Litera c und d und weiters nur dann zulässig, wenn die Änderung zur Schaffung eines für ein bestimmtes Bauvorhaben ausreichend großen Bauplatzes erforderlich ist und die betreffende Grundfläche großteils bereits als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche gewidmet ist. Die Widmung von weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen ist jedoch zulässig, wenn am 30. September 2016 die Auflegung des Entwurfes über die Neuerlassung oder die Änderung des Flächenwidmungsplanes zur allgemeinen Einsicht bereits erfolgt ist; dies gilt sinngemäß im Fall der Auflegung von Teilplänen.
  3. Absatz 3,Im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Absatz eins, erster Satz ist der gesamte Flächenwidmungsplan digital zu erstellen und nach der Planzeichenverordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 192 aus 2021,, neu zu fassen. Für das Verfahren ist Paragraph 68, dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Umweltprüfung jedenfalls durchzuführen ist. Der geänderte Flächenwidmungsplan gilt als neu erlassen. Im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes in Form von Teilplänen gilt dies für den jeweils betroffenen Planungsbereich.
  4. Absatz 4,Für den nach Absatz eins, erster Satz neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplan gelten Paragraph 123, Absatz eins und 2 und Paragraph 124, Absatz 5, sinngemäß. Im Fall der Änderung des Flächenwidmungsplanes in Form von Teilplänen gilt dies für den jeweils betroffenen Planungsbereich.
  5. Absatz 5,Soweit in der Stadt Innsbruck noch Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, dürfen diese nicht mehr geändert werden. Den Flächenwidmungsplänen vergleichbare Festlegungen bleiben bis zum Inkrafttreten des auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes für den jeweils betroffenen Planungsbereich neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplanes aufrecht. Den Bebauungsplänen nach diesem Gesetz vergleichbare Festlegungen treten mit der Erlassung des Bebauungsplanes für die betreffenden Grundflächen, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Inkrafttreten des auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes für den betroffenen Planungsbereich neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplanes außer Kraft. Bis dahin ist auf die Festlegungen solcher Verbauungspläne, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, im Bauverfahren Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6,Soweit in der Stadt Innsbruck noch Bebauungspläne nach Paragraph 18, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 bestehen, dürfen diese nicht mehr geändert werden. Absatz 5, dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.
  7. Absatz 7,Bebauungspläne, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch ergänzende Bebauungspläne, dürfen in der Stadt Innsbruck bereits vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes im Sinn des Absatz eins, erster Satz erlassen werden.
  8. Absatz 8,Auf Grundstücken der Stadt Innsbruck, die nach Absatz eins, Litera a und c als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet sind oder für die nach Absatz 5, noch Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, darf abweichend vom Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes für den jeweils betroffenen Planungsbereich neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplanes auch erteilt werden, wenn ein Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht besteht. Die Baubewilligung darf nur unter den Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz 2, erteilt werden. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des Paragraph 75, nicht einzurechnen.
  9. Absatz 9,In der Stadt Innsbruck dürfen Umlegungsverfahren bereits vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach Absatz eins, erster Satz durchgeführt werden.

Im RIS seit

23.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

20000910

Dokumentnummer

LTI40049499

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/43/P122/LTI40049499

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