Landesrecht konsolidiert Tirol

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Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler § 122

Kurztitel

Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 43/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 6/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 122

Inkrafttretensdatum

01.03.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TROG 2022

Index

8000 Raumordnung

Text

Paragraph 122

Sonderbestimmungen für die Stadt Innsbruck

  1. Absatz eins,Soweit in der Stadt Innsbruck noch Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, dürfen diese nicht mehr geändert werden. Den Flächenwidmungsplänen vergleichbare Festlegungen sind nicht mehr anzuwenden. Den Bebauungsplänen nach diesem Gesetz vergleichbare Festlegungen treten mit der Erlassung des Bebauungsplanes für die betreffenden Grundflächen, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Inkrafttreten des auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes für den betroffenen Planungsbereich neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplanes außer Kraft. Bis dahin ist auf die Festlegungen solcher Verbauungspläne, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, im Bauverfahren Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Soweit in der Stadt Innsbruck noch Bebauungspläne nach Paragraph 18, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 bestehen, dürfen diese nicht mehr geändert werden. Absatz eins, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.

Im RIS seit

28.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

20000910

Dokumentnummer

LTI40052000

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/43/P122/LTI40052000

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