Absatz eins,Die Stadt Innsbruck ist verpflichtet, den Flächenwidmungsplan auf der Grundlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu zu erlassen oder zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist; sie kann den Flächenwidmungsplan in Form von Teilplänen für größere funktional zusammenhängende Gebiete erlassen. Bis zur Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes bleiben die Flächenwidmungspläne nach Paragraph 10, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 weiter aufrecht; im Fall der Erlassung des Flächenwidmungsplanes in Teilplänen gilt dies für jene Gebiete, für die entsprechende Teilpläne noch nicht erlassen worden sind. Die Flächenwidmungspläne nach Paragraph 10, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 dürfen nicht elektronisch kundgemacht werden, wobei Paragraph 123, Absatz 2, sinngemäß gilt. Weiters gilt folgendes:
- Litera abei Grundflächen im Bauland, die nach Paragraph 11, Absatz 4, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 als Aufschließungsgebiet gekennzeichnet sind, entfällt die Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet;
- Litera bWohngebiet nach Paragraph 12, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als Wohngebiet nach Paragraph 38, Absatz eins,; Mischgebiet nach Paragraph 14, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als allgemeines Mischgebiet nach Paragraph 40, Absatz 2,; Fremdenverkehrsgebiet nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als Tourismusgebiet nach Paragraph 40, Absatz 4,;
- Litera cSonderflächen nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten als Vorbehaltsflächen nach Paragraph 52, Absatz eins,; abweichend vom Paragraph 52, Absatz 5, entsteht das Recht des Grundeigentümers, die Einlösung der betreffenden Grundflächen durch die Stadt Innsbruck zu verlangen, nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der seinerzeitigen Widmung als Sonderfläche; wenn diese Frist am 1. Jänner 1994 bereits abgelaufen war, ist das Einlöserecht des Grundeigentümers mit diesem Zeitpunkt entstanden; Sonderflächen nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten als Sonderflächen nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera a,;
- Litera dHauptverkehrsflächen nach Paragraph 17, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten, soweit die entsprechenden Straßen noch nicht bestehen,
- Ziffer einswenn die Straße keine höhere als die im Paragraph 53, Absatz eins, angeführte Verkehrsbedeutung aufweist, als Festlegungen über den Straßenverlauf nach Paragraph 53, Absatz eins,,
- Ziffer 2wenn die Straße eine höhere als die im Paragraph 53, Absatz eins, angeführte Verkehrsbedeutung aufweist, als vorbehaltene Flächen nach Paragraph 53, Absatz 2,
Im Übrigen hat die Stadt Innsbruck für die betreffenden Grundflächen spätestens anlässlich der Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes nach dem ersten Satz eine mit dem umgebenden Widmungsbestand vereinbare Widmung festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen; im Fall der Ziffer 2, entsteht abweichend vom Paragraph 53, Absatz 2, dritter Satz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, das Recht des Grundeigentümers, von der Gemeinde die Aufhebung des Vorbehaltes zu verlangen, nach dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der seinerzeitigen Widmung als Hauptverkehrsfläche; wenn diese Frist am 1. Jänner 1994 bereits abgelaufen war, ist das Einlöserecht des Grundeigentümers mit diesem Zeitpunkt entstanden;
- Litera eHauptverkehrsflächen nach Paragraph 17, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten, soweit sie mit bestehenden Straßen übereinstimmen, als Verkehrsflächen nach Paragraph 53, Absatz 3,; soweit diese Übereinstimmung nicht gegeben ist, hat die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die betreffenden Grundflächen eine mit dem umgebenden Widmungsbestand vereinbare Widmung festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.