Landesrecht konsolidiert Tirol

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Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz § 19

Kurztitel

Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63/2015 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 63/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

0010 Landtagsgeschäftsordnung

Text

Paragraph 19

Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten

  1. Absatz eins,Die Präsidentin/Der Präsident hat darüber zu wachen, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Die Präsidentin/Der Präsident übt in den Räumen des Landtages das Hausrecht aus. Sie/Er hat für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und in den Räumen des Landtages zu sorgen. Sie/Er kann die Räumung des Zuhörerraumes oder die Entfernung einzelner Ruhestörer verfügen.
  3. Absatz 3,Die Präsidentin/Der Präsident handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Einhaltung. Sie/Er legt die Tagesordnung nach Anhören der Präsidialkonferenz fest, eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, leitet die Abstimmungen und Wahlen und verkündet deren Ergebnis. Die Präsidentin/Der Präsident entscheidet über die Gültigkeit von Stimmzetteln und hat sich dabei am erkennbaren Willen der/des Abstimmenden bzw. der Wählerin/des Wählers zu orientieren.
  4. Absatz 4,Der Präsidentin/Dem Präsidenten obliegt die Entgegennahme und die Zuteilung aller an den Landtag gelangenden Schriftstücke sowie die Veröffentlichung von Verhandlungsgegenständen und Stellungnahmen in der Landtagsevidenz. Berichte des Landesrechnungshofes hat sie/er unmittelbar nach deren Einlangen in der Landtagsdirektion an die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Präsidentin/Der Präsident hat Geschäftsstücke im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, b, c, d, g, h, o, p und t einem Ausschuss, höchstens jedoch drei Ausschüssen zuzuweisen. Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, welchem Ausschuss die führende Geschäftsbehandlung obliegt. Die Präsidentin/Der Präsident kann diese Festlegung ändern, wenn ein Wechsel in der führenden Geschäftsbehandlung zweckmäßig ist.
  6. Absatz 5 a,Geschäftsstücke im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, Litera e und n hat die Präsidentin/der Präsident ohne vorherige Bekanntgabe im Eingang unverzüglich
    1. Litera a
      im Fall des Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss,
    2. Litera b
      im Fall des Paragraph 23, Absatz eins, Litera n, dem Ausschuss für Petitionen
    zuzuweisen. Die Präsidentin/Der Präsident kann vor einer Zuweisung nach Litera b, Eingaben, die ein Begehren nicht oder nicht hinreichend deutlich erkennen lassen, der Einbringerin/dem Einbringer unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Verbesserung zurückstellen; anonyme Eingaben sind nicht zu behandeln.
  7. Absatz 6,Die Präsidentin/Der Präsident hat das verfassungsgemäße Zustandekommen der Beschlüsse des Landtages zu beurkunden. Gesetzesbeschlüsse hat sie/er unverzüglich der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu übersenden. Bis zum Zeitpunkt der Übersendung kann die Präsidentin/der Präsident zur Behebung von Formgebrechen und stilistischen Fehlern Änderungen in deren Text vornehmen.
  8. Absatz 7,Die Präsidentin/Der Präsident vertritt den Landtag und seine Ausschüsse nach außen.
  9. Absatz 8,Die Präsidentin/Der Präsident hat die ihr/ihm gesetzlich zugewiesenen Verwaltungsangelegenheiten zu besorgen; soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist, hat sie/er alle ihr/ihm ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten.

Im RIS seit

14.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026

Gesetzesnummer

20000605

Dokumentnummer

LTI40055384

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2015/63/P19/LTI40055384

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