Landesrecht konsolidiert Tirol

Navigation im Suchergebnis

Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 63/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

23.06.2025

Index

0010 Landtagsgeschäftsordnung

Text

Paragraph 19

Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten

  1. Absatz eins,Die Präsidentin/Der Präsident hat darüber zu wachen, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Die Präsidentin/Der Präsident übt in den Räumen des Landtages das Hausrecht aus. Sie/Er hat für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und in den Räumen des Landtages zu sorgen. Sie/Er kann die Räumung des Zuhörerraumes oder die Entfernung einzelner Ruhestörer verfügen.
  3. Absatz 3,Die Präsidentin/Der Präsident handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Einhaltung. Sie/Er legt die Tagesordnung nach Anhören des Obleuterates fest, eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, leitet die Abstimmungen und Wahlen und verkündet deren Ergebnis. Die Präsidentin/Der Präsident entscheidet über die Gültigkeit von Stimmzetteln und hat sich dabei am erkennbaren Willen der/des Abstimmenden bzw. der Wählerin/des Wählers zu orientieren.
  4. Absatz 4,Der Präsidentin/Dem Präsidenten obliegt die Entgegennahme und die Zuteilung aller an den Landtag gelangenden Schriftstücke. Berichte des Landesrechnungshofes hat sie/er unmittelbar nach deren Einlangen in der Landtagsdirektion an die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Präsidentin/Der Präsident hat Geschäftsstücke im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, b, c, d, h, i, p und q einem Ausschuss, höchstens jedoch drei Ausschüssen, sowie Geschäftsstücke im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss zuzuweisen. Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, welchem Ausschuss die führende Geschäftsbehandlung obliegt. Die Präsidentin/Der Präsident kann diese Festlegung ändern, wenn ein Wechsel in der führenden Geschäftsbehandlung zweckmäßig ist. Geschäftsstücke im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, Litera o, hat die Präsidentin/der Präsident ohne vorherige Bekanntgabe im Einlauf unverzüglich dem Ausschuss für Petitionen zuzuweisen.
  6. Absatz 6,Die Präsidentin/Der Präsident hat das verfassungsgemäße Zustandekommen der Beschlüsse des Landtages zu beurkunden. Gesetzesbeschlüsse hat sie/er unverzüglich der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zu übersenden. Bis zum Zeitpunkt der Übersendung kann die Präsidentin/der Präsident zur Behebung von Formgebrechen und stilistischen Fehlern Änderungen in deren Text vornehmen.
  7. Absatz 7,Die Präsidentin/Der Präsident vertritt den Landtag und seine Ausschüsse nach außen.

Im RIS seit

14.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2025

Gesetzesnummer

20000605

Dokumentnummer

LTI40037407

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2015/63/P19/LTI40037407

Navigation im Suchergebnis