Absatz eins,Die Präsidentin/Der Präsident hat darüber zu wachen, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden.
Tirol
Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz
LGBl.Nr. 63 aus 2015, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 63/2026
LG
Paragraph 19
01.09.2026
0010 Landtagsgeschäftsordnung
14.08.2026
14.08.2026
20000605
LTI40055384