Landesrecht konsolidiert Tirol

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Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, Tiroler – TGHKV 2014 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, Tiroler – TGHKV 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 80/2014 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 70/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.07.2014

Außerkrafttretensdatum

26.08.2024

Abkürzung

TGHKV 2014

Index

8270 Mineralölordnung, Ölfeuerung
8280 Gas

Text

Paragraph 2

Zulässige Arten von Brennstoffen

  1. Absatz eins,In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur Brennstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.
  2. Absatz 2,In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen für flüssige Brenn- oder Kraftstoffe dürfen nur Brenn- oder Kraftstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 2 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.
  3. Absatz 3,In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen für gasförmige Brennstoffe dürfen nur Brennstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 3 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.
  4. Absatz 4,Sonstige sowie nicht standardisierte biogene Brenn- oder Kraftstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie die Anforderungen nach Anlage 4 erfüllen und die Feuerungsanlage, das Blockheizkraftwerk, der Motor oder die Gasturbine für diese Brenn- bzw. Kraftstoffe geeignet sind. Nicht standardisierte biogene Brennstoffe dürfen überdies nur verwendet werden, wenn hierbei die Grenzwerte nach Anlage 8, 9 oder 9a eingehalten werden.
  5. Absatz 5,Papier und Kartonagen dürfen nur in kleinen Mengen zum Anfeuern verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung handelsüblicher Anzündhilfen ist zulässig.
  6. Absatz 6,Beim Neubau im Sinn des Paragraph 2, Absatz 7, der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung ist die Verwendung von festen fossilen Brennstoffen nach Anlage 1 und von flüssigen fossilen Brennstoffen nach Anlage 2 in Zentralheizungsanlagen nicht zulässig.
  7. Absatz 7,Bei größeren Renovierungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 27, der Tiroler Bauordnung 2018 ist die Verwendung von festen fossilen Brennstoffen nach Anlage 1 und von flüssigen fossilen Brennstoffen nach Anlage 2 in Zentralheizungsanlagen nicht zulässig. Abweichend davon ist die Verwendung von festen fossilen Brennstoffen nach Anlage 1 und von flüssigen fossilen Brennstoffen nach Anlage 2 in Zentralheizungsanlagen weiterhin zulässig, wenn die größere Renovierung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 27, der Tiroler Bauordnung 2018 bei der Baubehörde bis zum 31. Dezember 2024 beantragt wird und der bereits bestehende Heizkessel der betroffenen Zentralheizungsanlage zum Zeitpunkt der Beantragung nicht älter als zehn Jahre ist.
  8. Absatz 8,Die Absatz 6 und 7 gelten nicht für Zentralheizungsanlagen, bei denen der Abnahmebefund bis spätestens 31. Dezember 2020 der Behörde vorgelegt wird.

Im RIS seit

01.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2024

Gesetzesnummer

20000565

Dokumentnummer

LTI40044607

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2014/80/P2/LTI40044607

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