(6)Absatz 6,Beim Neubau im Sinn des § 2 Abs. 7 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung ist die Verwendung von festen fossilen Brennstoffen nach Anlage 1 und von flüssigen fossilen Brennstoffen nach Anlage 2 in Zentralheizungsanlagen nicht zulässig.Beim Neubau im Sinn des Paragraph 2, Absatz 7, der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung ist die Verwendung von festen fossilen Brennstoffen nach Anlage 1 und von flüssigen fossilen Brennstoffen nach Anlage 2 in Zentralheizungsanlagen nicht zulässig.