Landesrecht konsolidiert Tirol

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Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, Tiroler – TGHKV 2014 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, Tiroler – TGHKV 2014

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 80/2014 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 9/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

17.01.2018

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

TGHKV 2014

Index

8270 Mineralölordnung, Ölfeuerung
8280 Gas

Text

Paragraph 2

Zulässige Arten von Brennstoffen

  1. Absatz eins,In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur Brennstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.
  2. Absatz 2,In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen für flüssige Brenn- oder Kraftstoffe dürfen nur Brenn- oder Kraftstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 2 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.
  3. Absatz 3,In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen für gasförmige Brennstoffe dürfen nur Brennstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 3 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.
  4. Absatz 4,Sonstige sowie nicht standardisierte biogene Brenn- oder Kraftstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie die Anforderungen nach Anlage 4 erfüllen und die Feuerungsanlage, das Blockheizkraftwerk, der Motor oder die Gasturbine für diese Brenn- bzw. Kraftstoffe geeignet sind. Nicht standardisierte biogene Brennstoffe dürfen überdies nur verwendet werden, wenn hierbei die Grenzwerte nach Anlage 8, 9 oder 9a eingehalten werden.
  5. Absatz 5,Papier und Kartonagen dürfen nur in kleinen Mengen zum Anfeuern verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung handelsüblicher Anzündhilfen ist zulässig.

Im RIS seit

21.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2020

Gesetzesnummer

20000565

Dokumentnummer

LTI40040704

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2014/80/P2/LTI40040704

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