Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, Tiroler – TGHKV 2014
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
17.01.2018
Außerkrafttretensdatum
30.06.2020
Abkürzung
TGHKV 2014
Index
8270 Mineralölordnung, Ölfeuerung
8280 Gas
Text
§ 2Paragraph 2
Zulässige Arten von Brennstoffen
(1)Absatz eins,In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur Brennstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.
(2)Absatz 2,In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen für flüssige Brenn- oder Kraftstoffe dürfen nur Brenn- oder Kraftstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 2 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.
(3)Absatz 3,In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen für gasförmige Brennstoffe dürfen nur Brennstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 3 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.
(4)Absatz 4,Sonstige sowie nicht standardisierte biogene Brenn- oder Kraftstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie die Anforderungen nach Anlage 4 erfüllen und die Feuerungsanlage, das Blockheizkraftwerk, der Motor oder die Gasturbine für diese Brenn- bzw. Kraftstoffe geeignet sind. Nicht standardisierte biogene Brennstoffe dürfen überdies nur verwendet werden, wenn hierbei die Grenzwerte nach Anlage 8, 9 oder 9a eingehalten werden.
(5)Absatz 5,Papier und Kartonagen dürfen nur in kleinen Mengen zum Anfeuern verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung handelsüblicher Anzündhilfen ist zulässig.
Im RIS seit
21.02.2018
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020
Gesetzesnummer
20000565
Dokumentnummer
LTI40040704