Landesrecht konsolidiert Tirol

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Jagdgesetz 2004, Tiroler § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jagdgesetz 2004, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/2004 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 34/2006

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

07.04.2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2008

Abkürzung

TJG 2004

Index

6500 Jagd, Wild

Text

Paragraph 28

Voraussetzungen zur Erlangung der Jagdkarte

  1. Absatz eins,Eine Tiroler Jagdkarte darf - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 29, - nur an Personen ausgestellt werden, die
    1. Litera a
      das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Litera b
      den Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung nachweisen,
    3. Litera c
      ihre jagdliche Eignung durch Vorlage des Zeugnisses über die mit Erfolg abgelegte Prüfung (Absatz 2,) nachweisen und
    4. Litera d
      Grundkenntnisse in Erster Hilfe nachweisen. Die Voraussetzung nach Litera a, entfällt bei Personen zwischen dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr, die in Ausbildung zum Berufsjäger stehen und eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 14, Absatz 2, des Waffengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 443, für den Besitz von Jagdwaffen und dazugehöriger Munition besitzen.
  2. Absatz 2,Die Prüfung ist vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über
    1. Litera a
      die Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungskommission, die aus mindestens drei fachlich geeigneten Mitgliedern, darunter dem Bezirksjägermeister, zu bestehen hat;
    2. Litera b
      den Prüfungsstoff, der sich auf die zur ordnungsgemäßen Jagdausübung erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Wildkunde und Wildhege, des Jagdbetriebes, des Jagdhundewesens, der Verhütung von Wildschäden, des Naturschutzes, der forstlichen Bewirtschaftung, des Waffen- und Schießwesens, der praktischen Handhabung der Jagdwaffen und des Jagdrechtes zu erstrecken hat;
    3. Litera c
      die Ausschreibung des Prüfungstermins, die Durchführung der Prüfung, die nur mündlich erfolgt, und die Ausstellung des Prüfungszeugnisses zu erlassen.
  4. Absatz 4,Die Prüfung darf höchstens zweimal und jeweils erst nach Ablauf eines halben Jahres wiederholt werden.
  5. Absatz 5,Für die Tätigkeit in der Prüfungskommission gebührt den Mitgliedern eine angemessene Entschädigung, deren Höhe nach Zeitaufwand, Verdienstentgang und Reisekosten von der Landesregierung festzusetzen ist. Der Prüfungswerber hat eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe unter Bedachtnahme auf die der Behörde aus der Ausschreibung und Durchführung der Prüfung erwachsenden Kosten von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzt wird.
  6. Absatz 6,Der Nachweis der jagdlichen Eignung kann auch erbracht werden:
    1. Litera a
      durch Vorlage einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes,
    2. Litera b
      durch Vorlage eines Zeugnisses über die in einem anderen Bundesland mit Erfolg abgelegte Jagdprüfung,
    3. Litera c
      durch Vorlage von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller während der letzten zehn Jahre wenigstens durch drei aufeinanderfolgende Jahre eine gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes besessen hat, oder
    4. Litera d
      durch Vorlage von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich hat, im Besitz einer Jagdberechtigung jenes Staates ist, in dem sein Hauptwohnsitz liegt.
  7. Absatz 7,Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Ausbildung zu einem Beruf die Prüfung ersetzt, wenn im Zuge der Berufsausbildung die unter Absatz 3, Litera b, genannten Kenntnisse vermittelt werden.
  8. Absatz 8,Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft können ihre jagdliche Eignung durch Vorlage einer Berechtigung zur Jagdausübung im betreffenden Staatsgebiet nachweisen. Absatz 6, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

19.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

10000088

Dokumentnummer

LTI40046245

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2004/41/P28/LTI40046245

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