Grundkenntnisse in Erster Hilfe nachweisen. Die Voraussetzung nach lit. a entfällt bei Personen zwischen dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr, die in Ausbildung zum Berufsjäger stehen und eine Ausnahmebewilligung nach § 14 Abs. 2 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, für den Besitz von Jagdwaffen und dazugehöriger Munition besitzen.Grundkenntnisse in Erster Hilfe nachweisen. Die Voraussetzung nach Litera a, entfällt bei Personen zwischen dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr, die in Ausbildung zum Berufsjäger stehen und eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 14, Absatz 2, des Waffengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 443, für den Besitz von Jagdwaffen und dazugehöriger Munition besitzen.