(1)Absatz eins,Eine Tiroler Jagdkarte darf – unbeschadet der Bestimmungen des § 29 – nur an Personen ausgestellt werden, dieEine Tiroler Jagdkarte darf – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 29, – nur an Personen ausgestellt werden, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
den Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung nachweisen,
ihre jagdliche Eignung durch Vorlage des Zeugnisses über die mit Erfolg abgelegte Prüfung (Abs. 2) nachweisen undihre jagdliche Eignung durch Vorlage des Zeugnisses über die mit Erfolg abgelegte Prüfung (Absatz 2,) nachweisen und
Grundkenntnisse in Erster Hilfe nachweisen.
Die Voraussetzung nach lit. a entfällt bei Personen zwischen dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr, die in Ausbildung zum Berufsjäger stehen.Die Voraussetzung nach Litera a, entfällt bei Personen zwischen dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr, die in Ausbildung zum Berufsjäger stehen.