Absatz eins,Eine Tiroler Jagdkarte darf - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 29, - nur an Personen ausgestellt werden, die
- Litera adas 18. Lebensjahr vollendet haben,
- Litera bden Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung nachweisen,
- Litera cihre jagdliche Eignung durch Vorlage des Zeugnisses über die mit Erfolg abgelegte Prüfung (Absatz 2,) nachweisen und
- Litera dGrundkenntnisse in Erster Hilfe nachweisen. Die Voraussetzung nach Litera a, entfällt bei Personen zwischen dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr, die in Ausbildung zum Berufsjäger stehen und eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 14, Absatz 2, des Waffengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 443, für den Besitz von Jagdwaffen und dazugehöriger Munition besitzen.