(4)Absatz 4,Eine für das abgelaufene Jagdjahr gültig gewesene Tiroler Jagdkarte erlangt für das jeweils unmittelbar folgende Jagdjahr ihre Gültigkeit, wenn bis zum 30. Juni dieses Jahres die Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung eingezahlt wird. Sie ist nur zusammen mit dem Nachweis der Einzahlung gültig. Der Tiroler Jägerverband hat bis zum 15. Juli eines Jahres den Bezirksverwaltungsbehörden jene Personen mitzuteilen, für die er für das jeweilige Jagdjahr nach § 58 Abs. 2 lit. d rechtswirksam eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.Eine für das abgelaufene Jagdjahr gültig gewesene Tiroler Jagdkarte erlangt für das jeweils unmittelbar folgende Jagdjahr ihre Gültigkeit, wenn bis zum 30. Juni dieses Jahres die Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung eingezahlt wird. Sie ist nur zusammen mit dem Nachweis der Einzahlung gültig. Der Tiroler Jägerverband hat bis zum 15. Juli eines Jahres den Bezirksverwaltungsbehörden jene Personen mitzuteilen, für die er für das jeweilige Jagdjahr nach Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, rechtswirksam eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.