(3)Absatz 3,Eine für das abgelaufene Jagdjahr gültig gewesene Tiroler Jagdkarte erlangt für das jeweils unmittelbar folgende Jagdjahr mit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung beim Tiroler Jägerverband ihre Gültigkeit, wenn die Prämie bis spätestens 30. Juni dieses Jahres einlangt. Sie ist nur zusammen mit dem Nachweis der Einzahlung gültig. Der Tiroler Jägerverband hat bis zum 15. Juli jeden Jahres den Bezirksverwaltungsbehörden jene Personen bekannt zu geben, für die er für das jeweilige Jagdjahr nach § 58 Abs. 2 lit. d rechtswirksam eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.Eine für das abgelaufene Jagdjahr gültig gewesene Tiroler Jagdkarte erlangt für das jeweils unmittelbar folgende Jagdjahr mit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung beim Tiroler Jägerverband ihre Gültigkeit, wenn die Prämie bis spätestens 30. Juni dieses Jahres einlangt. Sie ist nur zusammen mit dem Nachweis der Einzahlung gültig. Der Tiroler Jägerverband hat bis zum 15. Juli jeden Jahres den Bezirksverwaltungsbehörden jene Personen bekannt zu geben, für die er für das jeweilige Jagdjahr nach Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, rechtswirksam eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.