Landesrecht konsolidiert Tirol

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Jagdgesetz 2004, Tiroler § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jagdgesetz 2004, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/2004 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 64/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Außerkrafttretensdatum

31.03.2022

Abkürzung

TJG 2004

Index

6500 Jagd, Wild

Text

6. Abschnitt
Jagdkarte

Paragraph 27

Ausstellung der Tiroler Jagdkarte

  1. Absatz eins,Für die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat dieser keinen Hauptwohnsitz in Tirol, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller die Jagd ausüben will.
  2. Absatz 2,Die Tiroler Jagdkarte ist für das Gebiet des Landes Tirol gültig. Sie ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung nur mit Gültigkeit für das jeweilige Jagdjahr auszustellen.
  3. Absatz 3,Eine für das abgelaufene Jagdjahr gültig gewesene Tiroler Jagdkarte erlangt für das jeweils unmittelbar folgende Jagdjahr mit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung beim Tiroler Jägerverband ihre Gültigkeit, wenn die Prämie bis spätestens 30. Juni dieses Jahres einlangt. Sie ist nur zusammen mit dem Nachweis der Einzahlung gültig. Der Tiroler Jägerverband hat bis zum 15. Juli jeden Jahres den Bezirksverwaltungsbehörden jene Personen bekannt zu geben, für die er für das jeweilige Jagdjahr nach Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, rechtswirksam eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Tiroler Jagdkarte zu erlassen.

Im RIS seit

18.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

10000088

Dokumentnummer

LTI40037555

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2004/41/P27/LTI40037555

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