Landesrecht konsolidiert Tirol

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Jagdgesetz 2004, Tiroler § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jagdgesetz 2004, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/2004 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 9/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Abkürzung

TJG 2004

Index

6500 Jagd, Wild

Text

6. Abschnitt
Jagdkarte

Paragraph 27

Ausstellung der Jagdkarte

  1. Absatz eins,Wer die Jagd ausübt, muss eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das jeweilige Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte mit sich führen und auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorweisen. Nach Paragraph 52 a, Absatz eins, oder 3 von der Landesregierung ermächtigte Personen benötigen für die von der Ermächtigung erfasste Tätigkeit keine Tiroler Jagdkarte.
  2. Absatz 2,Die Jagdkarte hat die Bezirksverwaltungsbehörde auszustellen, in deren Bereich der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat; hat er keinen Hauptwohnsitz in Tirol, jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller die Jagd ausüben will.
  3. Absatz 3,Die Tiroler Jagdkarte ist für den Bereich des Landes Tirol gültig. Sie ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung nur für das jeweilige Jagdjahr auszustellen. Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des folgenden Jahres.
  4. Absatz 4,Eine für das abgelaufene Jagdjahr gültig gewesene Tiroler Jagdkarte erlangt für das jeweils unmittelbar folgende Jagdjahr ihre Gültigkeit, wenn bis zum 30. Juni dieses Jahres die Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung eingezahlt wird. Sie ist nur zusammen mit dem Nachweis der Einzahlung gültig. Der Tiroler Jägerverband hat bis zum 15. Juli eines Jahres den Bezirksverwaltungsbehörden jene Personen mitzuteilen, für die er für das jeweilige Jagdjahr nach Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, rechtswirksam eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
  5. Absatz 5,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Tiroler Jagdkarte und der Jagdgastkarte zu erlassen. Die Jagdgastkarte hat jedenfalls auch Angaben über die Wildart und die Anzahl der Wildstücke zu enthalten, für die eine Jagderlaubnis erteilt wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

10000088

Dokumentnummer

LTI40028247

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2004/41/P27/LTI40028247

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