(1)Absatz eins,Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus
in Beherbergungsbetrieben und
in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,
soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.soweit im Paragraph 4, Absatz eins, nichts anderes bestimmt ist.