Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.10.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
TAAG 2003
Index
3730 Aufenthaltsabgabe, Nächtigungstaxe, Ortstaxe
Text
§ 3Paragraph 3
Abgabepflicht
(1)Absatz eins,Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus
in Beherbergungsbetrieben und
in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,
soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.soweit im Paragraph 4, Absatz eins, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens aber nach 90 unmittelbar aufeinander folgenden Nächtigungen.Die Abgabepflicht nach Absatz eins, Litera a, beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens aber nach 90 unmittelbar aufeinander folgenden Nächtigungen.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2024
Gesetzesnummer
10000125
Dokumentnummer
LTI40013228