Landesrecht konsolidiert Tirol

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Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufenthaltsabgabegesetz 2003, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 85/2003

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

TAAG 2003

Index

3730 Aufenthaltsabgabe, Nächtigungstaxe, Ortstaxe

Text

Paragraph 3

Abgabepflicht

  1. Absatz eins,Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus
    1. Litera a
      in Beherbergungsbetrieben und
    2. Litera b
      in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,
    soweit im Paragraph 4, Absatz eins, nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Die Abgabepflicht nach Absatz eins, Litera a, beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens aber nach 90 unmittelbar aufeinander folgenden Nächtigungen.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2024

Gesetzesnummer

10000125

Dokumentnummer

LTI40013228

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2003/85/P3/LTI40013228

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