Landesrecht konsolidiert Tirol

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Landesbedienstetengesetz § 0

Kurztitel

Landesbedienstetengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 2/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 66/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LBedG

Index

2200 LBedienstete

Beachte

Art. VI des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2002 lautet:
„Artikel VI
(1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach § 41 Abs. 2 lit. a Z. 1 oder Abs. 8 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.
(2) Ansuchen nach Abs. 1 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu stellen.
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:
a) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer nach § 41 Abs. 8 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,
b) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung anderer Zeiten nach § 41 Abs. 8 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes beruht, mit 1. Jänner 1994.
(4) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach den Abs. 1 und 3 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Jänner 2003 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 50 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2002 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.“

Art. II bis III des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2003 lauten:
„Artikel II
(1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach § 26 Abs. 2 Z. 1 oder Z. 4 lit. d, e oder f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat und die noch nicht zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten unter Zugrundelegung der Regelungen des § 41 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994, entsprechend zu verbessern. Bei Dienstverhältnissen, in denen nach dem 31. Dezember 1993 Zeiten in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt und nur zur Hälfte für die Berechnung des für die Vorrückung maßgebenden Zeitraumes berücksichtigt wurden, sind die nach dem 1. Jänner 1994 liegenden Vorrückungstermine auf Ansuchen des Vertragsbediensteten unter Zugrundelegung der Regelungen des § 40 Abs. 1 und 2 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes neu zu ermitteln. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten bis dritten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.
(2) Ansuchen nach Abs. 1 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 30. April 2004 zu stellen.
(3) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer
a) nach Abs. 1 erster Satz vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Mai 2004 liegenden Zeiten oder
b) nach Abs. 1 zweiter Satz vorgenommenen Neuermittlung von Vorrückungsterminen ergeben, gilt § 50 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 30. April 2004 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.
Artikel III
§ 76 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 25 dieses Gesetzes ist auf alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, mit Ausnahme der Personen nach § 1 Abs. 2 lit. e des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Bund zur Regelung des Dienstrechtes dieser Bediensteten zuständig ist.“

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2003 lautet:
„Artikel II
(1) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt im Monat Juli 2003 eine einmalige Abfindung in der Höhe von 100,– Euro, wenn er am 1. Juli 2003 Anspruch auf Monatsentgelt hat und sich ein Anspruch auf diese Abfindung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt.
(2) Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt unter denselben Voraussetzungen der seiner Wochendienstzeit entsprechende Teil der Abfindung nach Abs. 1.
(3) Bei einer Vertragsbediensteten, die am 1. Juli 2003 nach § 2 Abs. 1 oder 2 oder nach § 4 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998 bzw. nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3 oder nach § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist für die Beurteilung des Anspruches nach Abs. 1 oder 2 von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
(4) Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.“

Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2004 lautet:
„Artikel III
(1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach § 41 Abs. 8 lit. c des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 6 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.
(2) Ansuchen nach Abs. 1 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 zu stellen.
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Juni 2002, wirksam.
(4) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach den Abs. 1 und 3 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechung von vor dem 1. Jänner 2005 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 50 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2004 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.“

Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2006 lauten:
„Artikel II
(1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach § 41 Abs. 8 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 11 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.
(2) Ansuchen nach Abs. 1 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 zu stellen.
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:
a) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach § 41 Abs. 8 lit. a in der Fassung des Art. I Z. 11 beruht, 1. mit 1. Jänner 1994 oder, 2. sofern der betreffende Staat erst nach dem 1. Jänner 1994 der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten ist, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitritts;
b) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach § 41 Abs. 8 lit. b in der Fassung des Art. I Z. 11 beruht, mit 1. Jänner 1994;
c) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach § 41 Abs. 8 lit. c in der Fassung des Art. I Z. 11 beruht, mit 1. Juni 2002.
(4) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach den Abs. 1 und 3 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Jänner 2008 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 50 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der folgende Zeitraum nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist:
a) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Abs. 3 lit. a Z. 1 und lit. b ergeben, der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2007,
b) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Abs. 3 lit. a Z. 2 ergeben, der Zeitraum ab dem Wirksamkeitsbeginn des Beitritts bis zum 31. Dezember 2007,
c) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Abs. 3 lit. c ergeben, der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2007.
Artikel III
§ 71a Abs. 4 zweiter Satz des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 23 gilt für eine Maßnahme der Familienhospizfreistellung zur Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern), die nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens gewährt wird. Dem Vertragsbediensteten, dem eine Maßnahme der Familienhospizfreistellung zur Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) vor diesem Zeitpunkt gewährt wurde, ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.“

Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2009 lauten:
„Artikel II
Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach § 81k Abs. 18 und 19 in der Fassung des Art. I Z. 30 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Februar 2009 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 50 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der folgende Zeitraum nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist:
a) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 81k Abs. 18 in Verbindung mit Abs. 19 lit. d ergeben, der Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bzw. vom nach diesem Zeitpunkt liegenden Beginn der Wirksamkeit der erstmaligen Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages im Rahmen der europäischen Integration bis zum 31. Jänner 2009,
b) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 81k Abs. 18 in Verbindung mit Abs. 19 lit. e ergeben, der Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Jänner 2009,
c) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 81k Abs. 18 in Verbindung mit Abs. 19 lit. f ergeben, der Zeitraum vom Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes Österreichs zur betreffenden zwischenstaatlichen Einrichtung bis zum 31. Jänner 2009.
Artikel III
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in der Höhe von 175,– Euro, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Entgelt und eine regelmäßige Wochendienstzeit im Ausmaß der Vollbeschäftigung aufweist.
(2) Dem Vertragsbediensteten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt unter denselben Voraussetzungen der seiner regelmäßigen Wochendienstzeit entsprechende Teil der Einmalzahlung nach Abs. 1.
(3) Bei einer Vertragsbediensteten, die am 1. Mai 2008 nach § 4 Abs. 1 oder 2 oder § 7 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist für die Beurteilung des Anspruches nach Abs. 1 oder 2 von jener regelmäßigen Wochendienstzeit auszugehen, die für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.“

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2009 lautet:
„Artikel II
Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Oktober 2009 angetreten worden sind, ist hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte § 65 Abs. 4 lit. b L-VBG in der für Landes-Vertragsbedienstete am 30. September 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2011 lautet:
„Artikel II
§ 60 dritter Satz des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 3 ist auch auf Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 anzuwenden, die vor dem 1. Juni 2011 angetreten worden sind und frühestens mit dem Ablauf des 1. Juni 2011 enden.“

Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 112/2011 in der Fassung des Art. IV des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2012 lautet:
Artikel III Optionsrecht für Vertragsbedienstete
(1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde und die noch keine Erklärung nach § 81a Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes abgegeben haben, können bis zum Ablauf des 31. Juli 2012 schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes bestimmen soll. Für die Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erklärung und die Wirksamkeit der Erklärung gilt § 81a Abs. 4 und 5 des Landesbedienstetengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine zwischen dem 1. Jänner 2012 und dem 31. Juli 2012 abgegebene Erklärung jedenfalls mit 1. März 2012 wirksam wird.
(2) Vertragsbedienstete, die eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben haben, sind nach § 81b Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes einer Modellstelle und einer Modellfunktion zuzuordnen und nach § 81b Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes einzustufen (Überführung).
(3) Für den Fall, dass die Erklärung rückwirkend mit 1. März 2012 wirksam wird, ist das ab diesem Zeitpunkt gebührende Monatsentgelt neu zu berechnen und eine allfällige Differenz zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes) auszuzahlen. Zu diesem Zweck ist der Vertragsbedienstete zum 1. März 2012 nach § 40 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes entsprechend seiner damaligen Verwendung einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und in die zutreffende Entlohnungsklasse und die nach dem für ihn zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Auf nach dem 1. März 2012 erfolgte Verwendungsänderungen ist § 40 Abs. 3 erster Satz des Landesbedienstetengesetzes anzuwenden (rückwirkende Überführung).“

Art. IV des Gesetzes LGBl. Nr. 112/2011 lautet:
„Artikel IV Übergangsbestimmungen zur 14. L-VBG Novelle
(1) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 81j und 81k des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 28 und 29 erfolgt nur auf Antrag.
(2) Auf Vertragsbedienstete, die keinen Antrag nach Abs. 1 stellen, sind die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Abs. 1 und 2 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages sinngemäß anzuwenden.
(4) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 50 des Landesbedienstetengesetzes anzurechnen.
(5) Bei der Berechnung der für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung maßgeblichen Dienstzeit sind bei Vertragsbediensteten, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Auf Vertragsbedienstete nach § 83 Abs. 7 des Landesbedienstetengesetzes ist im Fall der Antragsstellung nach Abs. 1
a) § 81k Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 29 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b Z. 2 sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und
b) § 81k Abs. 1a des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 29 anzuwenden.“

Art. III und IV des Gesetzes LGBl. Nr. 188/2014 lauten:
„Artikel III
Weist ein Bediensteter, dessen Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2015 begründet wurde und dessen Entlohnung sich nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des Landesbedienstetengesetzes bestimmt, Vordienstzeiten auf, die für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages nicht berücksichtigt wurden, nach § 38 in der Fassung des Art. I Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 188/2014 aber zu berücksichtigen wären, so kann dieser eine rückwirkende Verbesserung seines Vorrückungsstichtages beantragen. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis 31. Dezember 2015 zu stellen. Ergibt sich aufgrund eines solchen Antrages eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages, so ist dieser mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2015 neu festzulegen. Das Monatsentgelt ist demgemäß neu zu berechnen und die Differenz zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1) auszuzahlen.
Artikel IV
(1) Trifft der Fall des § 41 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Art. I Z 10 auf Höherstufungen zu, die vor dem 1. Jänner 2015 erfolgt sind, so kann der Bedienstete eine rückwirkende Anpassung der Einstufung unter Anwendung dieser Bestimmung beantragen. Ergibt sich aufgrund eines solchen Antrages eine Verbesserung der Einstufung und/oder des nächsten Vorrückungstermins, so sind diese neu festzulegen. Das Monatsentgelt ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2015 neu zu berechnen und die Differenz zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1) auszuzahlen.
(2) Soweit kein Antrag nach Abs. 1 gestellt wird, ist auf Höherstufungen, die vor dem 1. Jänner 2015 erfolgt sind, § 41 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2016 lautet:
„Artikel II
(1) Für Vertragsbedienstete,
a) deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2012 begründet wurde,
b) deren Entlohnung sich nicht nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes richtet und
c) die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2016 keinen Antrag nach Art. IV Abs. 1 der 14. L-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 112/2011, gestellt haben,
ist der Vorrückungsstichtag nach der genannten Übergangsbestimmung von Amts wegen bis zum 31. Dezember 2017 neu festzusetzen. Art. IV Abs. 6 der 14. L-VBG-Novelle gilt sinngemäß.
(2) Aufgrund des von Amts wegen nach Abs. 1 oder bereits auf Antrag nach Art. IV Abs. 1 der 14. L-VBG-Novelle neu festgesetzten Vorrückungsstichtages ist das ab dem 11. November 2014 nach § 81e des Landesbedienstetengesetzes gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen unter Zugrundelegung der für die jeweilige Vorrückung erforderlichen Zeiträume nach § 81j des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z 13 neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen. Dies gilt auch für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 31. Dezember 2011 begründet wurde, deren Entlohnung sich nicht nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes richtet und deren Vorrückungsstichtag anlässlich der Aufnahme in den Landesdienst bereits nach § 81k des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z 29 der 14. L-VBG-Novelle festgesetzt wurde.
(3) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2016 geendet hat, hat eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, eine Neuberechnung des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen und die Auszahlung eines allfälligen Differenzbetrages nur auf Antrag nach Art. IV Abs. 1 der 14. L-VBG-Novelle zu erfolgen.“

Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 152/2020 lauten:
„Artikel II
(1) Für Vertragsbedienstete und öffentlich-rechtlich Bedienstete, deren Entlohnung sich nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes bestimmt und deren Einstufung am 1. Jänner 2021 aufgrund einer Höherstufung nach § 41 des Landesbedienstetengesetzes in der vor dem 1. Jänner 2021 geltenden Fassung auf eine Modellstelle innerhalb des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung mit einer geforderten Erfahrungszeit von zwei oder mehr Jahren festgelegt ist, ist diese Einstufung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2021 nach § 41 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z 2 dieses Gesetzes von Amts wegen bis zum 31. Dezember 2021 neu festzulegen, sofern sich dadurch eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages ergibt. Das ab 1. Jänner 2021 nach § 35 des Landesbedienstetengesetzes gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen ist neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(2) Abs. 1 gilt auch für Höherstufungen nach § 41 des Landesbedienstetengesetzes in der vor dem 1. Jänner 2021 geltenden Fassung, die am 1. Jänner 2021 oder später wirksam werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für öffentlich-rechtlich Bedienstete, deren Höherstufung im unmittelbar vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol erfolgt ist.
Artikel III
§ 71c des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. I Z 16 dieses Gesetzes ist auf Ansuchen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2021 gestellt werden.“

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2022 lautet:
„Artikel II
(1) Hat ein Vertragsbediensteter im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2021 einen Anspruch auf Ausgleich oder Abgeltung von Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 28 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2012 erworben, so ist dieser Anspruch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von Amts wegen nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden nach dem Landesbedienstetengesetz in der Fassung dieses Gesetzes neu zu berechnen und dem bereits erworbenen Anspruch gegenüberzustellen. Ausschließlich in Freizeit ausgeglichene Überstunden sind dabei nach den zum Zeitpunkt des Anspruchserwerbs geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden zu bewerten. Eine sich aus der Gegenüberstellung ergebende Differenz ist dem Vertragsbediensteten zum ehestmöglichen Termin auszuzahlen.
(2) Für Vertragsbedienstete nach Abs. 1, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geendet hat, hat eine Neuberechnung nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu stellen.“

Art. 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2023 lautet:
„Artikel 5 Übergangsbestimmungen zu Art. 2
(1) Für Vertragsbedienstete und öffentlich-rechtlich Bedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2023 begonnen hat und denen bis zum 1. Jänner 2020 noch keine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse nach § 35 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes gewährt wurde, ist die Dauer des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. 2 Z 2 dieses Gesetzes von Amts wegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 neu zu berechnen.
(2) Ergibt sich aufgrund der Neuberechnung nach Abs. 1 eine im Vergleich zur Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung frühere Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse, so ist eine sich daraus ab dem 1. Jänner 2020 ergebende Differenz bei der Höhe des Entgelts zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(3) Für Vertragsbedienstete und öffentlich-rechtlich Bedienstete, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geendet hat, hat eine Neuberechnung nach Abs. 1 nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 30. September 2023 zu stellen.“

Art. 9 Abs. 2 bis 4 der Dienstrechts-Novelle 2025, LGBl. Nr. 62/2025, lautet:
„(2) Die am 1. September 2025 bei den Disziplinarbehörden nach dem Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, anhängigen Disziplinarverfahren sind nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 in der Fassung vom 31. August 2025 fortzuführen und zu beenden.
(3) Art. 2 Z 7, Art. 4 Z 4 und 5, Art. 6 Z 3 und 4 und Art. 7 Z 7 und 8 sind auf Vereinbarungen über eine Altersteilzeit, die vor dem 1. September 2025 abgeschlossen wurden, nur dann anzuwenden, wenn die Anwendung dieser Bestimmungen für den Vertragsbediensteten günstiger ist; andernfalls bemisst sich der Entgeltausgleich für die restliche Laufzeit der Altersteilzeit nach der am 31. August 2025 geltenden Rechtslage. Für die Vergleichsrechnung ist der maßgebliche Zeitpunkt der 1. September 2025.
(4) Art. 2 Z 5 und Art. 4 Z 2, 3 und 8 sind auf Vertragsbedienstete, die ihren Dienst vor dem 1. September 2025 angetreten haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese bis zum 30. September 2025 nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren sind und der 30. September 2025 als Tag der Belehrung gilt.“

Art. 12 Abs. 2 der Dienstrechts-Novelle lautet:
"(2) Art. 1 Z 2, Art. 2 Z 10, Art. 3 Z 8, Art. 4 Z 13, Art. 5 Z 9 und Art. 6 Z 14 sind, soweit es sich um Zeiten handelt, in denen sich der Beamte im Ruhestand befindet bzw. Zeiten, in denen der Vertragsbedienstete eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aufgrund des Alters zur Gänze in Anspruch nimmt, erstmals für das Kalenderjahr 2027 anzuwenden, sofern es sich nicht um Vertragsbedienstete handelt, die an Kinderbetreuungseinrichtungen verwendet werden; für diese Vertragsbediensteten kommen diese Bestimmungen ab dem 1. September 2026 zur Anwendung."

Titel

Gesetz über das Dienstrecht der Bediensteten des Landes Tirol (Landesbedienstetengesetz – LBedG)

StF: LGBl. Nr. 2/2001 - Landtagsmaterialien: 372/2000
[CELEX-Nr.: 32021L1883, 32022L2041, 32024L1233]

Änderung

LGBl. Nr. 10/2002 - Landtagsmaterialien: 305/2001

LGBl. Nr. 38/2003 - Landtagsmaterialien: 70/2003

LGBl. Nr. 78/2003 - Landtagsmaterialien: 238/2003

LGBl. Nr. 66/2004 - Landtagsmaterialien: 188/2004

[CELEX-Nr. 31999L0070]

LGBl. Nr. 58/2006 - Landtagsmaterialien: 140/2006

LGBl. Nr. 96/2006 - Landtagsmaterialien: 295/2006

LGBl. Nr. 48/2007 - Landtagsmaterialien: 150/2007

LGBl. Nr. 5/2009 - Landtagsmaterialien: 337/2008

LGBl. Nr. 70/2009 - Landtagsmaterialien: 320/2009

LGBl. Nr. 13/2010 - Landtagsmaterialien: 663/2009

LGBl. Nr. 15/2011 - Landtagsmaterialien: 579/2010

LGBl. Nr. 30/2011 - Landtagsmaterialien: 4/2011

LGBl. Nr. 33/2011 - Landtagsmaterialien: 124/2011

LGBl. Nr. 112/2011 - Landtagsmaterialien: 498/2011

LGBl. Nr. 21/2012 - Landtagsmaterialien: 711/2011

LGBl. Nr. 113/2013 - Landtagsmaterialien: 383/2013

LGBl. Nr. 20/2014 - Landtagsmaterialien: 13/2014

LGBl. Nr. 188/2014 - Landtagsmaterialien: 448/2014

LGBl. Nr. 30/2015 - Landtagsmaterialien: 3/2015

LGBl. Nr. 115/2015 - Landtagsmaterialien: 330/2015

LGBl. Nr. 5/2016 - Landtagsmaterialien: 546/2015

LGBl. Nr. 42/2016 - Landtagsmaterialien: 204/2016

LGBl. Nr. 79/2016 - Landtagsmaterialien: 321/2016

LGBl. Nr. 5/2017 - Landtagsmaterialien: 574/2016

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/2016

LGBl. Nr. 39/2017 - Landtagsmaterialien: 66/2017

LGBl. Nr. 22/2018 - Landtagsmaterialien: 484/2017

LGBl. Nr. 96/2018 - Landtagsmaterialien: 160/2018

LGBl. Nr. 144/2018 - Landtagsmaterialien: 375/2018

LGBl. Nr. 10/2019 - Landtagsmaterialien: 468/2018

LGBl. Nr. 137/2019 - Landtagsmaterialien: 415/2019

LGBl. Nr. 11/2020 - Landtagsmaterialien: 598/2019

LGBl. Nr. 51/2020 - Landtagsmaterialien: 128/2020

LGBl. Nr. 152/2020 - Landtagsmaterialien: 576/2020

LGBl. Nr. 12/2021 - Landtagsmaterialien: 691/2020

LGBl. Nr. 62/2021 - Landtagsmaterialien: 777/2020

LGBl. Nr. 91/2021 - Landtagsmaterialien: 234/2021

LGBl. Nr. 119/2021 - Landtagsmaterialien: 388/2021

LGBl. Nr. 167/2021 - Landtagsmaterialien: 643/2021

LGBl. Nr. 9/2022 - Landtagsmaterialien: 753/2021

LGBl. Nr. 24/2022 - Landtagsmaterialien: 8/2022

[CELEX-Nr. 32019L1937]

LGBl. Nr. 62/2022 - Landtagsmaterialien: 223/2022

LGBl. Nr. 67/2022 - Landtagsmaterialien: 387/2022

[CELEX-Nr. 32019L1152, 32019L1158]

LGBl. Nr. 5/2023 - Landtagsmaterialien: 680/2022

LGBl. Nr. 7/2023 - Landtagsmaterialien: 798/2022

LGBl. Nr. 26/2023 - Landtagsmaterialien: 12/2023

LGBl. Nr. 61/2023 - Landtagsmaterialien: 708/2023

LGBl. Nr. 79/2023 - Landtagsmaterialien: 1053/2023

[CELEX-Nr. 32021L1883]

LGBl. Nr. 90/2023 - Landtagsmaterialien: 1195/2023

LGBl. Nr. 39/2024 - Landtagsmaterialien: 415/2024

[CELEX-Nr. 32019L1158]

LGBl. Nr. 89/2024 - Landtagsmaterialien: 839/2024

[CELEX-Nr.: 32022L2041]

LGBl. Nr. 35/2025 - Landtagsmaterialien: 290/2025

LGBl. Nr. 62/2025 - Landtagsmaterialien: 444/2025

LGBl. Nr. 96/2025 - Landtagsmaterialien: 789/2025

[CELEX-Nr.: 32024L1233]

LGBl. Nr. 66/2026 - Landtagsmaterialien: 274/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt, Geltungsbereich

Paragraph eins

Geltungsbereich

2. Abschnitt, Vertragsbedienstete

1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 2

Ansprüche bei Präsenzdienst

Paragraph 3

Planstellen

Paragraph 4

Aufnahme

Paragraph 5

Übernahme aus einem anderen Dienstverhältnis zum Land Tirol

Paragraph 6

Dienstvertrag, Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit

Paragraph 6 a

Informationen zum Dienstverhältnis

Paragraph 6 b

Eingetragene Partnerschaften

2. Unterabschnitt, Pflichten des Vertragsbediensteten

Paragraph 7

Allgemeine Dienstpflichten

Paragraph 7 a

Achtungsvoller Umgang, Mobbingverbot

Paragraph 8

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

Paragraph 9

Dienstpflichten des Vorgesetzten

Paragraph 10

Dienstweg

Paragraph 11

Meldepflichten

Paragraph 11 a

Schutz vor Benachteiligung

Paragraph 12

Verbot der Geschenkannahme

Paragraph 13

Geheimhaltungspflicht

Paragraph 14

Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 15

Befangenheit

Paragraph 16

Nebenbeschäftigung

Paragraph 17

Versetzung, Dienstzuteilung, Verwendungsänderung

Paragraph 17 a

Dienstzuweisung

Paragraph 18

Entsendung zu Aus- und Fortbildungszwecken, Entsendung zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung

Paragraph 19

Dienstverhinderung

Paragraph 19 a

Ärztliche Untersuchung

Paragraph 20

Dienstzeit

Paragraph 20 a

Dienstleistung in der Wohnung

Paragraph 21

Dienstplan

Paragraph 22

Höchstgrenzen der Dienstzeit

Paragraph 23

Ruhepausen

Paragraph 24

Tägliche Ruhezeiten

Paragraph 25

Wochenruhezeit

Paragraph 26

Nachtarbeit

Paragraph 27

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 28

Überstunden

Paragraph 29

Bereitschaft, Journaldienst

Paragraph 29 a

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 30

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass

Paragraph 31

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes

Paragraph 32

Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

Paragraph 33

Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

Paragraph 33 a

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters

Paragraph 33 b

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederung

Paragraph 33 c

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege

Paragraph 33 d

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Weiterbildung

Paragraph 33 e

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund einer Teilpension

Paragraph 34

Dienstliche Aus- und Weiterbildung, berufliche Fortbildung

Paragraph 34 a

Grundausbildung

3. Unterabschnitt, Entlohnung

Paragraph 35

Monatsentgelt

Paragraph 36

Sonderzahlung

Paragraph 37

Erfahrungsanstieg

Paragraph 38

Berücksichtigung von Berufserfahrung und Qualifikation

Paragraph 38 a

Berücksichtigung sonstiger Zeiten

Paragraph 39

Modellstellen, Modellfunktionen, Funktionsgruppen

Paragraph 40

Zuordnung zur Modellfunktion und Modellstelle

Paragraph 41

Höherstufung

Paragraph 41 a

Wechsel innerhalb derselben Entlohnungsklasse

Paragraph 41 b

Rückstufung

Paragraph 42

Wechsel des Entlohnungsschemas

Paragraph 42 a

Leistungsbeurteilung

Paragraph 42 b

Beurteilungsgespräch

Paragraph 42 c

Leistungsbelohnung

Paragraph 43

Kinderzulage

Paragraph 44

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete

Paragraph 44 a

Bezüge während des Sabbatical

Paragraph 44 b

Entgeltausgleich bei Altersteilzeit

Paragraph 45

Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes

Paragraph 46

Auszahlung

Paragraph 47

Nebengebühren

Paragraph 47 a

Treueabgeltung

Paragraph 47 b

Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr

Paragraph 47 c

Pauschalvergütung für die kurzfristige Anordnung eines Schicht- oder Wechseldienstes

Paragraph 48

Einmalige jährliche Sonderzahlung

Paragraph 49

Sachleistungen

Paragraph 49 a

Zurverfügungstellung eines Fahrrades oder Kraftrades mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm

Paragraph 50

Verjährung

Paragraph 51

Ansprüche bei Dienstverhinderung

Paragraph 52

Ansprüche bei Beschäftigungsverboten

Paragraph 53

Vorschuss, Geldaushilfe

4. Unterabschnitt, Urlaub, Dienstfreistellung

Paragraph 54

Anspruch auf Erholungsurlaub

Paragraph 55

Ausmaß des Erholungsurlaubes

Paragraph 56

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit einer Behinderung

Paragraph 57

Verbrauch des Erholungsurlaubes

Paragraph 58

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Paragraph 59

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

Paragraph 60

Verfall des Anspruches auf Erholungsurlaub

Paragraph 61

Verhinderung des Urlaubsantrittes, Unterbrechung des Erholungsurlaubes

Paragraph 62

Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Beendigung, des Dienstverhältnisses

Paragraph 63

Sonderurlaub

Paragraph 63 a

Freistellung zur Betreuung von Personen im Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 64

Karenzurlaub

Paragraph 65

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

Paragraph 66

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

Paragraph 67

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

Paragraph 68

Bildungskarenzurlaub

Paragraph 69

Pflegefreistellung

Paragraph 69 a

Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt

Paragraph 70

Kuraufenthalt

Paragraph 71

Außerdienststellung für die Wahlwerbung, Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, Außerdienststellung von Funktionären sowie Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern

Paragraph 71 a

Familienhospizfreistellung

Paragraph 71 b

Sabbatical

Paragraph 71 c

Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes

5. Unterabschnitt, Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 72

Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 73

Kündigung

Paragraph 74

Kündigungsfrist

Paragraph 75

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 75 a

Ausbildungskostenersatz

Paragraph 75 b

Folgebeschäftigungen

Paragraph 76

Abfertigung

Paragraph 77

Sterbegeld

Paragraph 78

Zeugnis

6. Unterabschnitt, Sonderbestimmungen für die Verwendung von Ärzten in Krankenanstalten

Paragraph 78 a

Dienstplan

Paragraph 78 b

Überstunden

Paragraph 78 c

Bereitschaft

Paragraph 78 d

Nebengebühren

Paragraph 78 e

Überstundenvergütung

Paragraph 78 f

Überstundenzuschlagspauschale

Paragraph 78 g

Rufbereitschaftsentschädigung

Paragraph 78 h

Dienstplan

Paragraph 78 i

Überstunden

7. Unterabschnitt, Sonderbestimmungen für die Verwendung von Angehörigen, von Gesundheitsberufen in Krankenanstalten

Paragraph 78 j

Nachtdienstzulage

Paragraph 78 k

SEG-Zulage

Paragraph 78 l

Außerordentliche jährliche Zuwendung

Paragraph 78 m

Besondere Zuwendungen für Vertragsbedienstete in Gesundheitsberufen

8. Unterabschnitt, Sonderverträge

Paragraph 79

Sonderverträge

3. Abschnitt, Öffentlich-rechtlich Bedienstete

Paragraph 79 a

Sinngemäße Anwendung von für Vertragsbedienstete geltenden Bestimmungen

Paragraph 79 b

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass

Paragraph 79 c

Verjährung

Paragraph 79 d

Kündigung

Paragraph 79 e

Anwendung von Bestimmungen für Landesbeamte

4. Abschnitt, Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen

Paragraph 80

Diskriminierungsverbot

Paragraph 80 a

Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes

Paragraph 80 b

Benachteiligungsverbot

Paragraph 80 c

Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen

5. Abschnitt, Rechte nach der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union

Paragraph 80 d

Schlichtungsverfahren

Paragraph 80 e

Beweislastumkehr

Paragraph 80 f

Benachteiligungsverbot

6. Abschnitt, Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Unterabschnitt, Allgemeines

Paragraph 80 g

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 80 h

Datenschutzbeauftragter

Paragraph 80 i

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 81

Verweisungen

2. Unterabschnitt, Optionsrecht

Paragraph 81 a

Erklärung

Paragraph 81 b

Überführung

3. Unterabschnitt, Übergangsbestimmungen zur Entlohnung

Paragraph 81 c

Anwendungsbereich

Paragraph 81 d

Allgemeines

Paragraph 81 e

Monatsentgelt, Zulagen

Paragraph 81 f

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins

Paragraph 81 g

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch eins

Paragraph 81 h

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch zwei

Paragraph 81 i

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch zwei

Paragraph 81 j

Vorrückung

Paragraph 81 k

Vorrückungsstichtag

Paragraph 81 l

Überstellung

Paragraph 81 m

Nebengebühren, Verwaltungsdienstzulage, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage

Paragraph 81 n

Besondere Zulage zum Monatsentgelt

4. Unterabschnitt, Sonstige Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 82

Übergangsbestimmungen zur Abfertigung

Paragraph 82 a

Übergangsbestimmungen zur Grundausbildung

Paragraph 82 b

Übergangsbestimmungen zur Leistungsbelohnung

Paragraph 82 c

Übergangsbestimmung zur Jubiläumszuwendung

Paragraph 82 d

Übergangsbestimmung zum Erholungsurlaub

Paragraph 82 e

Monatsentgelt, Zulagen

Paragraph 82 f

Übergangsbestimmung zur Altersteilzeit

Paragraph 83

Schluss- und weitere Übergangsbestimmungen

Anlage 1a (Paragraph 35, Absatz 2,)

Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung (2025)

Anlage 1b (Paragraph 35, Absatz 3,)

Entlohnungsschema Gesundheit (2025)

Anlage 2 (Paragraph 39, Absatz 2,)

Anforderungsarten

Anlage 3 (Paragraph 39, Absatz 3,)

Textbausteine zu den Bewertungsaspekten der Anforderungsarten

Anlage 4 (Paragraph 81 g,)

Entlohnungsschema römisch eins (2025)

Anlage 5 (Paragraph 81 i,)

Entlohnungsschema römisch zwei (2025)

Anlage 6

Höchstausmaß der Studiendauer nach Paragraph 81 k, Absatz 3, Litera e

Anlage 7

Durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage - Hundertsätze

Der Landtag hat beschlossen:

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026

Gesetzesnummer

20000210

Dokumentnummer

LTI30000211

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2001/2/P0/LTI30000211

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