Tirol
Landesbedienstetengesetz
LGBl.Nr. 2 aus 2001, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 66/2026
LG
Paragraph 0
01.01.2012
LBedG
2200 LBedienstete
Artikel römisch sechs, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2002, lautet:
„Artikel römisch sechs
(1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, oder Absatz 8, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.
(2) Ansuchen nach Absatz eins, sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu stellen.
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Absatz eins, wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:
a) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer nach Paragraph 41, Absatz 8, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,
b) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung anderer Zeiten nach Paragraph 41, Absatz 8, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung dieses Gesetzes beruht, mit 1. Jänner 1994.
(4) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach den Absatz eins und 3 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Jänner 2003 liegenden Zeiten ergeben, gilt Paragraph 50, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2002 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.“
Artikel römisch zwei bis römisch drei des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2003, lauten:
„Artikel römisch zwei
(1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera d, e, oder f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat und die noch nicht zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten unter Zugrundelegung der Regelungen des Paragraph 41, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994, entsprechend zu verbessern. Bei Dienstverhältnissen, in denen nach dem 31. Dezember 1993 Zeiten in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt und nur zur Hälfte für die Berechnung des für die Vorrückung maßgebenden Zeitraumes berücksichtigt wurden, sind die nach dem 1. Jänner 1994 liegenden Vorrückungstermine auf Ansuchen des Vertragsbediensteten unter Zugrundelegung der Regelungen des Paragraph 40, Absatz eins und 2 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes neu zu ermitteln. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten bis dritten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.
(2) Ansuchen nach Absatz eins, sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 30. April 2004 zu stellen.
(3) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer
a) nach Absatz eins, erster Satz vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Mai 2004 liegenden Zeiten oder
b) nach Absatz eins, zweiter Satz vorgenommenen Neuermittlung von Vorrückungsterminen ergeben, gilt Paragraph 50, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 30. April 2004 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.
Artikel römisch drei
Paragraph 76, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 25, dieses Gesetzes ist auf alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, mit Ausnahme der Personen nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Bund zur Regelung des Dienstrechtes dieser Bediensteten zuständig ist.“
Artikel römisch zwei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, lautet:
„Artikel römisch zwei
(1) Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt im Monat Juli 2003 eine einmalige Abfindung in der Höhe von 100,– Euro, wenn er am 1. Juli 2003 Anspruch auf Monatsentgelt hat und sich ein Anspruch auf diese Abfindung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt.
(2) Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt unter denselben Voraussetzungen der seiner Wochendienstzeit entsprechende Teil der Abfindung nach Absatz eins,
(3) Bei einer Vertragsbediensteten, die am 1. Juli 2003 nach Paragraph 2, Absatz eins, oder 2 oder nach Paragraph 4, Absatz eins, des Tiroler Mutterschutzgesetzes 1998 bzw. nach Paragraph 3, Absatz eins, 2, oder 3 oder nach Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist für die Beurteilung des Anspruches nach Absatz eins, oder 2 von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
(4) Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt im Sinne des Absatz eins, gleichzuhalten.“
Artikel römisch drei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2004, lautet:
„Artikel römisch drei
(1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach Paragraph 41, Absatz 8, Litera c, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.
(2) Ansuchen nach Absatz eins, sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 zu stellen.
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Absatz eins, wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Juni 2002, wirksam.
(4) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach den Absatz eins und 3 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechung von vor dem 1. Jänner 2005 liegenden Zeiten ergeben, gilt Paragraph 50, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2004 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.“
Artikel römisch zwei und römisch drei des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2006, lauten:
„Artikel römisch zwei
(1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach Paragraph 41, Absatz 8, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.
(2) Ansuchen nach Absatz eins, sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 zu stellen.
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Absatz eins, wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:
a) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Paragraph 41, Absatz 8, Litera a, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, beruht, 1. mit 1. Jänner 1994 oder, 2. sofern der betreffende Staat erst nach dem 1. Jänner 1994 der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten ist, mit dem Beginn der Wirksamkeit des Beitritts;
b) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Paragraph 41, Absatz 8, Litera b, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, beruht, mit 1. Jänner 1994;
c) soweit die Verbesserung des Vorrückungsstichtages auf einer Anrechnung von Zeiten nach Paragraph 41, Absatz 8, Litera c, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 11, beruht, mit 1. Juni 2002.
(4) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach den Absatz eins und 3 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Jänner 2008 liegenden Zeiten ergeben, gilt Paragraph 50, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der folgende Zeitraum nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist:
a) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Absatz 3, Litera a, Ziffer eins und Litera b, ergeben, der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2007,
b) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, ergeben, der Zeitraum ab dem Wirksamkeitsbeginn des Beitritts bis zum 31. Dezember 2007,
c) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Absatz 3, Litera c, ergeben, der Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2007.
Artikel römisch drei
Paragraph 71 a, Absatz 4, zweiter Satz des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 23, gilt für eine Maßnahme der Familienhospizfreistellung zur Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern), die nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens gewährt wird. Dem Vertragsbediensteten, dem eine Maßnahme der Familienhospizfreistellung zur Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) vor diesem Zeitpunkt gewährt wurde, ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.“
Artikel römisch zwei und römisch drei des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2009, lauten:
„Artikel römisch zwei
Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach Paragraph 81 k, Absatz 18 und 19 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 30, vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Februar 2009 liegenden Zeiten ergeben, gilt Paragraph 50, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der folgende Zeitraum nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist:
a) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Paragraph 81 k, Absatz 18, in Verbindung mit Absatz 19, Litera d, ergeben, der Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bzw. vom nach diesem Zeitpunkt liegenden Beginn der Wirksamkeit der erstmaligen Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages im Rahmen der europäischen Integration bis zum 31. Jänner 2009,
b) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Paragraph 81 k, Absatz 18, in Verbindung mit Absatz 19, Litera e, ergeben, der Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Jänner 2009,
c) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des Paragraph 81 k, Absatz 18, in Verbindung mit Absatz 19, Litera f, ergeben, der Zeitraum vom Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes Österreichs zur betreffenden zwischenstaatlichen Einrichtung bis zum 31. Jänner 2009.
Artikel römisch drei
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in der Höhe von 175,– Euro, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Entgelt und eine regelmäßige Wochendienstzeit im Ausmaß der Vollbeschäftigung aufweist.
(2) Dem Vertragsbediensteten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt unter denselben Voraussetzungen der seiner regelmäßigen Wochendienstzeit entsprechende Teil der Einmalzahlung nach Absatz eins,
(3) Bei einer Vertragsbediensteten, die am 1. Mai 2008 nach Paragraph 4, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 7, Absatz eins, des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. nach Paragraph 3, Absatz eins, 2, oder 3 oder Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist für die Beurteilung des Anspruches nach Absatz eins, oder 2 von jener regelmäßigen Wochendienstzeit auszugehen, die für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.“
Artikel römisch zwei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2009, lautet:
„Artikel römisch zwei
Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Oktober 2009 angetreten worden sind, ist hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte Paragraph 65, Absatz 4, Litera b, L-VBG in der für Landes-Vertragsbedienstete am 30. September 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Artikel römisch zwei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2011, lautet:
„Artikel römisch zwei
Paragraph 60, dritter Satz des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, ist auch auf Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 anzuwenden, die vor dem 1. Juni 2011 angetreten worden sind und frühestens mit dem Ablauf des 1. Juni 2011 enden.“
Artikel römisch drei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2011, in der Fassung des Artikel römisch vier, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2012, lautet:
Artikel römisch drei Optionsrecht für Vertragsbedienstete
(1) Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde und die noch keine Erklärung nach Paragraph 81 a, Absatz eins, des Landesbedienstetengesetzes abgegeben haben, können bis zum Ablauf des 31. Juli 2012 schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes bestimmen soll. Für die Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erklärung und die Wirksamkeit der Erklärung gilt Paragraph 81 a, Absatz 4 und 5 des Landesbedienstetengesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine zwischen dem 1. Jänner 2012 und dem 31. Juli 2012 abgegebene Erklärung jedenfalls mit 1. März 2012 wirksam wird.
(2) Vertragsbedienstete, die eine Erklärung nach Absatz eins, abgegeben haben, sind nach Paragraph 81 b, Absatz eins, des Landesbedienstetengesetzes einer Modellstelle und einer Modellfunktion zuzuordnen und nach Paragraph 81 b, Absatz 2, des Landesbedienstetengesetzes einzustufen (Überführung).
(3) Für den Fall, dass die Erklärung rückwirkend mit 1. März 2012 wirksam wird, ist das ab diesem Zeitpunkt gebührende Monatsentgelt neu zu berechnen und eine allfällige Differenz zum nächstmöglichen Termin (Paragraph 46, Absatz eins, des Landesbedienstetengesetzes) auszuzahlen. Zu diesem Zweck ist der Vertragsbedienstete zum 1. März 2012 nach Paragraph 40, Absatz eins, des Landesbedienstetengesetzes entsprechend seiner damaligen Verwendung einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und in die zutreffende Entlohnungsklasse und die nach dem für ihn zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Auf nach dem 1. März 2012 erfolgte Verwendungsänderungen ist Paragraph 40, Absatz 3, erster Satz des Landesbedienstetengesetzes anzuwenden (rückwirkende Überführung).“
Artikel römisch vier, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2011, lautet:
„Artikel römisch vier Übergangsbestimmungen zur 14. L-VBG Novelle
(1) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der Paragraphen 81 j und 81 k des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 28 und 29 erfolgt nur auf Antrag.
(2) Auf Vertragsbedienstete, die keinen Antrag nach Absatz eins, stellen, sind die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Absatz eins und 2 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages sinngemäß anzuwenden.
(4) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraph 50, des Landesbedienstetengesetzes anzurechnen.
(5) Bei der Berechnung der für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung maßgeblichen Dienstzeit sind bei Vertragsbediensteten, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Auf Vertragsbedienstete nach Paragraph 83, Absatz 7, des Landesbedienstetengesetzes ist im Fall der Antragsstellung nach Absatz eins
a) Paragraph 81 k, Absatz eins, des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 29, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der Litera b, Ziffer 2, Sub-Litera, b, b, die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und
b) Paragraph 81 k, Absatz eins a, des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 29, anzuwenden.“
Artikel römisch drei und römisch vier des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 188 aus 2014, lauten:
„Artikel römisch drei
Weist ein Bediensteter, dessen Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2015 begründet wurde und dessen Entlohnung sich nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnittes des Landesbedienstetengesetzes bestimmt, Vordienstzeiten auf, die für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages nicht berücksichtigt wurden, nach Paragraph 38, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 188 aus 2014, aber zu berücksichtigen wären, so kann dieser eine rückwirkende Verbesserung seines Vorrückungsstichtages beantragen. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis 31. Dezember 2015 zu stellen. Ergibt sich aufgrund eines solchen Antrages eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages, so ist dieser mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2015 neu festzulegen. Das Monatsentgelt ist demgemäß neu zu berechnen und die Differenz zum nächstmöglichen Termin (Paragraph 46, Absatz eins,) auszuzahlen.
Artikel römisch vier
(1) Trifft der Fall des Paragraph 41, Absatz eins, dritter Satz in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 10, auf Höherstufungen zu, die vor dem 1. Jänner 2015 erfolgt sind, so kann der Bedienstete eine rückwirkende Anpassung der Einstufung unter Anwendung dieser Bestimmung beantragen. Ergibt sich aufgrund eines solchen Antrages eine Verbesserung der Einstufung und/oder des nächsten Vorrückungstermins, so sind diese neu festzulegen. Das Monatsentgelt ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2015 neu zu berechnen und die Differenz zum nächstmöglichen Termin (Paragraph 46, Absatz eins,) auszuzahlen.
(2) Soweit kein Antrag nach Absatz eins, gestellt wird, ist auf Höherstufungen, die vor dem 1. Jänner 2015 erfolgt sind, Paragraph 41, in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Artikel römisch zwei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2016, lautet:
„Artikel römisch zwei
(1) Für Vertragsbedienstete,
a) deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2012 begründet wurde,
b) deren Entlohnung sich nicht nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes richtet und
c) die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2016, keinen Antrag nach Artikel römisch vier, Absatz eins, der 14. L-VBG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2011,, gestellt haben,
ist der Vorrückungsstichtag nach der genannten Übergangsbestimmung von Amts wegen bis zum 31. Dezember 2017 neu festzusetzen. Artikel römisch vier, Absatz 6, der 14. L-VBG-Novelle gilt sinngemäß.
(2) Aufgrund des von Amts wegen nach Absatz eins, oder bereits auf Antrag nach Artikel römisch vier, Absatz eins, der 14. L-VBG-Novelle neu festgesetzten Vorrückungsstichtages ist das ab dem 11. November 2014 nach Paragraph 81 e, des Landesbedienstetengesetzes gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen unter Zugrundelegung der für die jeweilige Vorrückung erforderlichen Zeiträume nach Paragraph 81 j, des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 13, neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen. Dies gilt auch für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 31. Dezember 2011 begründet wurde, deren Entlohnung sich nicht nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes richtet und deren Vorrückungsstichtag anlässlich der Aufnahme in den Landesdienst bereits nach Paragraph 81 k, des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 29, der 14. L-VBG-Novelle festgesetzt wurde.
(3) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2016, geendet hat, hat eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, eine Neuberechnung des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen und die Auszahlung eines allfälligen Differenzbetrages nur auf Antrag nach Artikel römisch vier, Absatz eins, der 14. L-VBG-Novelle zu erfolgen.“
Artikel römisch zwei und römisch drei des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2020, lauten:
„Artikel römisch zwei
(1) Für Vertragsbedienstete und öffentlich-rechtlich Bedienstete, deren Entlohnung sich nach dem 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des Landesbedienstetengesetzes bestimmt und deren Einstufung am 1. Jänner 2021 aufgrund einer Höherstufung nach Paragraph 41, des Landesbedienstetengesetzes in der vor dem 1. Jänner 2021 geltenden Fassung auf eine Modellstelle innerhalb des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung mit einer geforderten Erfahrungszeit von zwei oder mehr Jahren festgelegt ist, ist diese Einstufung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2021 nach Paragraph 41, Absatz eins, des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 2, dieses Gesetzes von Amts wegen bis zum 31. Dezember 2021 neu festzulegen, sofern sich dadurch eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages ergibt. Das ab 1. Jänner 2021 nach Paragraph 35, des Landesbedienstetengesetzes gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen ist neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(2) Absatz eins, gilt auch für Höherstufungen nach Paragraph 41, des Landesbedienstetengesetzes in der vor dem 1. Jänner 2021 geltenden Fassung, die am 1. Jänner 2021 oder später wirksam werden.
(3) Die Absatz eins und 2 gelten auch für öffentlich-rechtlich Bedienstete, deren Höherstufung im unmittelbar vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol erfolgt ist.
Artikel römisch drei
Paragraph 71 c, des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 16, dieses Gesetzes ist auf Ansuchen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2021 gestellt werden.“
Artikel römisch zwei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2022, lautet:
„Artikel römisch zwei
(1) Hat ein Vertragsbediensteter im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2021 einen Anspruch auf Ausgleich oder Abgeltung von Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 28, Absatz 4, des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2012, erworben, so ist dieser Anspruch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von Amts wegen nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden nach dem Landesbedienstetengesetz in der Fassung dieses Gesetzes neu zu berechnen und dem bereits erworbenen Anspruch gegenüberzustellen. Ausschließlich in Freizeit ausgeglichene Überstunden sind dabei nach den zum Zeitpunkt des Anspruchserwerbs geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden zu bewerten. Eine sich aus der Gegenüberstellung ergebende Differenz ist dem Vertragsbediensteten zum ehestmöglichen Termin auszuzahlen.
(2) Für Vertragsbedienstete nach Absatz eins,, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geendet hat, hat eine Neuberechnung nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu stellen.“
Artikel 5, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2023, lautet:
„Artikel 5 Übergangsbestimmungen zu Artikel 2
(1) Für Vertragsbedienstete und öffentlich-rechtlich Bedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2023 begonnen hat und denen bis zum 1. Jänner 2020 noch keine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse nach Paragraph 35, Absatz 5, des Landesbedienstetengesetzes gewährt wurde, ist die Dauer des Dienstverhältnisses nach Paragraph 35, Absatz 5, des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 2, dieses Gesetzes von Amts wegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 neu zu berechnen.
(2) Ergibt sich aufgrund der Neuberechnung nach Absatz eins, eine im Vergleich zur Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses nach Paragraph 35, Absatz 5, des Landesbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung frühere Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse, so ist eine sich daraus ab dem 1. Jänner 2020 ergebende Differenz bei der Höhe des Entgelts zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(3) Für Vertragsbedienstete und öffentlich-rechtlich Bedienstete, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geendet hat, hat eine Neuberechnung nach Absatz eins, nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 30. September 2023 zu stellen.“
Artikel 9, Absatz 2 bis 4 der Dienstrechts-Novelle 2025, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2025,, lautet:
„(2) Die am 1. September 2025 bei den Disziplinarbehörden nach dem Landesbeamtengesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1998,, anhängigen Disziplinarverfahren sind nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 in der Fassung vom 31. August 2025 fortzuführen und zu beenden.
(3) Artikel 2, Ziffer 7,, Artikel 4, Ziffer 4 und 5, Artikel 6, Ziffer 3 und 4 und Artikel 7, Ziffer 7 und 8 sind auf Vereinbarungen über eine Altersteilzeit, die vor dem 1. September 2025 abgeschlossen wurden, nur dann anzuwenden, wenn die Anwendung dieser Bestimmungen für den Vertragsbediensteten günstiger ist; andernfalls bemisst sich der Entgeltausgleich für die restliche Laufzeit der Altersteilzeit nach der am 31. August 2025 geltenden Rechtslage. Für die Vergleichsrechnung ist der maßgebliche Zeitpunkt der 1. September 2025.
(4) Artikel 2, Ziffer 5 und Artikel 4, Ziffer 2, 3 und 8 sind auf Vertragsbedienstete, die ihren Dienst vor dem 1. September 2025 angetreten haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese bis zum 30. September 2025 nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren sind und der 30. September 2025 als Tag der Belehrung gilt.“
Artikel 12, Absatz 2, der Dienstrechts-Novelle lautet:
"(2) Artikel eins, Ziffer 2,, Artikel 2, Ziffer 10,, Artikel 3, Ziffer 8,, Artikel 4, Ziffer 13,, Artikel 5, Ziffer 9 und Artikel 6, Ziffer 14, sind, soweit es sich um Zeiten handelt, in denen sich der Beamte im Ruhestand befindet bzw. Zeiten, in denen der Vertragsbedienstete eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aufgrund des Alters zur Gänze in Anspruch nimmt, erstmals für das Kalenderjahr 2027 anzuwenden, sofern es sich nicht um Vertragsbedienstete handelt, die an Kinderbetreuungseinrichtungen verwendet werden; für diese Vertragsbediensteten kommen diese Bestimmungen ab dem 1. September 2026 zur Anwendung."
Gesetz über das Dienstrecht der Bediensteten des Landes Tirol (Landesbedienstetengesetz – LBedG)
StF: LGBl. Nr. 2/2001 - Landtagsmaterialien: 372/2000
[CELEX-Nr.: 32021L1883, 32022L2041, 32024L1233]
LGBl. Nr. 10/2002 - Landtagsmaterialien: 305/2001
LGBl. Nr. 38/2003 - Landtagsmaterialien: 70/2003
LGBl. Nr. 78/2003 - Landtagsmaterialien: 238/2003
LGBl. Nr. 66/2004 - Landtagsmaterialien: 188/2004
[CELEX-Nr. 31999L0070]
LGBl. Nr. 58/2006 - Landtagsmaterialien: 140/2006
LGBl. Nr. 96/2006 - Landtagsmaterialien: 295/2006
LGBl. Nr. 48/2007 - Landtagsmaterialien: 150/2007
LGBl. Nr. 5/2009 - Landtagsmaterialien: 337/2008
LGBl. Nr. 70/2009 - Landtagsmaterialien: 320/2009
LGBl. Nr. 13/2010 - Landtagsmaterialien: 663/2009
LGBl. Nr. 15/2011 - Landtagsmaterialien: 579/2010
LGBl. Nr. 30/2011 - Landtagsmaterialien: 4/2011
LGBl. Nr. 33/2011 - Landtagsmaterialien: 124/2011
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LGBl. Nr. 137/2019 - Landtagsmaterialien: 415/2019
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LGBl. Nr. 51/2020 - Landtagsmaterialien: 128/2020
LGBl. Nr. 152/2020 - Landtagsmaterialien: 576/2020
LGBl. Nr. 12/2021 - Landtagsmaterialien: 691/2020
LGBl. Nr. 62/2021 - Landtagsmaterialien: 777/2020
LGBl. Nr. 91/2021 - Landtagsmaterialien: 234/2021
LGBl. Nr. 119/2021 - Landtagsmaterialien: 388/2021
LGBl. Nr. 167/2021 - Landtagsmaterialien: 643/2021
LGBl. Nr. 9/2022 - Landtagsmaterialien: 753/2021
LGBl. Nr. 24/2022 - Landtagsmaterialien: 8/2022
[CELEX-Nr. 32019L1937]
LGBl. Nr. 62/2022 - Landtagsmaterialien: 223/2022
LGBl. Nr. 67/2022 - Landtagsmaterialien: 387/2022
[CELEX-Nr. 32019L1152, 32019L1158]
LGBl. Nr. 5/2023 - Landtagsmaterialien: 680/2022
LGBl. Nr. 7/2023 - Landtagsmaterialien: 798/2022
LGBl. Nr. 26/2023 - Landtagsmaterialien: 12/2023
LGBl. Nr. 61/2023 - Landtagsmaterialien: 708/2023
LGBl. Nr. 79/2023 - Landtagsmaterialien: 1053/2023
[CELEX-Nr. 32021L1883]
LGBl. Nr. 90/2023 - Landtagsmaterialien: 1195/2023
LGBl. Nr. 39/2024 - Landtagsmaterialien: 415/2024
[CELEX-Nr. 32019L1158]
LGBl. Nr. 89/2024 - Landtagsmaterialien: 839/2024
[CELEX-Nr.: 32022L2041]
LGBl. Nr. 35/2025 - Landtagsmaterialien: 290/2025
LGBl. Nr. 62/2025 - Landtagsmaterialien: 444/2025
LGBl. Nr. 96/2025 - Landtagsmaterialien: 789/2025
[CELEX-Nr.: 32024L1233]
LGBl. Nr. 66/2026 - Landtagsmaterialien: 274/2026
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraph | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt, Geltungsbereich | |
Paragraph eins | Geltungsbereich |
2. Abschnitt, Vertragsbedienstete | |
1. Unterabschnitt, Allgemeine Bestimmungen | |
Paragraph 2 | Ansprüche bei Präsenzdienst |
Paragraph 3 | Planstellen |
Paragraph 4 | Aufnahme |
Paragraph 5 | Übernahme aus einem anderen Dienstverhältnis zum Land Tirol |
Paragraph 6 | Dienstvertrag, Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit |
Paragraph 6 a | Informationen zum Dienstverhältnis |
Paragraph 6 b | Eingetragene Partnerschaften |
2. Unterabschnitt, Pflichten des Vertragsbediensteten | |
Paragraph 7 | Allgemeine Dienstpflichten |
Paragraph 7 a | Achtungsvoller Umgang, Mobbingverbot |
Paragraph 8 | Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten |
Paragraph 9 | Dienstpflichten des Vorgesetzten |
Paragraph 10 | Dienstweg |
Paragraph 11 | Meldepflichten |
Paragraph 11 a | Schutz vor Benachteiligung |
Paragraph 12 | Verbot der Geschenkannahme |
Paragraph 13 | Geheimhaltungspflicht |
Paragraph 14 | Verwendungsbeschränkungen |
Paragraph 15 | Befangenheit |
Paragraph 16 | Nebenbeschäftigung |
Paragraph 17 | Versetzung, Dienstzuteilung, Verwendungsänderung |
Paragraph 17 a | Dienstzuweisung |
Paragraph 18 | Entsendung zu Aus- und Fortbildungszwecken, Entsendung zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung |
Paragraph 19 | Dienstverhinderung |
Paragraph 19 a | Ärztliche Untersuchung |
Paragraph 20 | Dienstzeit |
Paragraph 20 a | Dienstleistung in der Wohnung |
Paragraph 21 | Dienstplan |
Paragraph 22 | Höchstgrenzen der Dienstzeit |
Paragraph 23 | Ruhepausen |
Paragraph 24 | Tägliche Ruhezeiten |
Paragraph 25 | Wochenruhezeit |
Paragraph 26 | Nachtarbeit |
Paragraph 27 | Ausnahmebestimmungen |
Paragraph 28 | Überstunden |
Paragraph 29 | Bereitschaft, Journaldienst |
Paragraph 29 a | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, Teilzeitbeschäftigung |
Paragraph 30 | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass |
Paragraph 31 | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes |
Paragraph 32 | Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit |
Paragraph 33 | Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit |
Paragraph 33 a | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters |
Paragraph 33 b | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederung |
Paragraph 33 c | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege |
Paragraph 33 d | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Weiterbildung |
Paragraph 33 e | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund einer Teilpension |
Paragraph 34 | Dienstliche Aus- und Weiterbildung, berufliche Fortbildung |
Paragraph 34 a | Grundausbildung |
3. Unterabschnitt, Entlohnung | |
Paragraph 35 | Monatsentgelt |
Paragraph 36 | Sonderzahlung |
Paragraph 37 | Erfahrungsanstieg |
Paragraph 38 | Berücksichtigung von Berufserfahrung und Qualifikation |
Paragraph 38 a | Berücksichtigung sonstiger Zeiten |
Paragraph 39 | Modellstellen, Modellfunktionen, Funktionsgruppen |
Paragraph 40 | Zuordnung zur Modellfunktion und Modellstelle |
Paragraph 41 | Höherstufung |
Paragraph 41 a | Wechsel innerhalb derselben Entlohnungsklasse |
Paragraph 41 b | Rückstufung |
Paragraph 42 | Wechsel des Entlohnungsschemas |
Paragraph 42 a | Leistungsbeurteilung |
Paragraph 42 b | Beurteilungsgespräch |
Paragraph 42 c | Leistungsbelohnung |
Paragraph 43 | Kinderzulage |
Paragraph 44 | Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete |
Paragraph 44 a | Bezüge während des Sabbatical |
Paragraph 44 b | Entgeltausgleich bei Altersteilzeit |
Paragraph 45 | Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes |
Paragraph 46 | Auszahlung |
Paragraph 47 | Nebengebühren |
Paragraph 47 a | Treueabgeltung |
Paragraph 47 b | Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr |
Paragraph 47 c | Pauschalvergütung für die kurzfristige Anordnung eines Schicht- oder Wechseldienstes |
Paragraph 48 | Einmalige jährliche Sonderzahlung |
Paragraph 49 | Sachleistungen |
Paragraph 49 a | Zurverfügungstellung eines Fahrrades oder Kraftrades mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm |
Paragraph 50 | Verjährung |
Paragraph 51 | Ansprüche bei Dienstverhinderung |
Paragraph 52 | Ansprüche bei Beschäftigungsverboten |
Paragraph 53 | Vorschuss, Geldaushilfe |
4. Unterabschnitt, Urlaub, Dienstfreistellung | |
Paragraph 54 | Anspruch auf Erholungsurlaub |
Paragraph 55 | Ausmaß des Erholungsurlaubes |
Paragraph 56 | Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit einer Behinderung |
Paragraph 57 | Verbrauch des Erholungsurlaubes |
Paragraph 58 | Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche |
Paragraph 59 | Erkrankung während des Erholungsurlaubes |
Paragraph 60 | Verfall des Anspruches auf Erholungsurlaub |
Paragraph 61 | Verhinderung des Urlaubsantrittes, Unterbrechung des Erholungsurlaubes |
Paragraph 62 | Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Beendigung, des Dienstverhältnisses |
Paragraph 63 | Sonderurlaub |
Paragraph 63 a | Freistellung zur Betreuung von Personen im Zusammenhang mit COVID-19 |
Paragraph 64 | Karenzurlaub |
Paragraph 65 | Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte |
Paragraph 66 | Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz |
Paragraph 67 | Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen |
Paragraph 68 | Bildungskarenzurlaub |
Paragraph 69 | Pflegefreistellung |
Paragraph 69 a | Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt |
Paragraph 70 | Kuraufenthalt |
Paragraph 71 | Außerdienststellung für die Wahlwerbung, Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, Außerdienststellung von Funktionären sowie Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern |
Paragraph 71 a | Familienhospizfreistellung |
Paragraph 71 b | Sabbatical |
Paragraph 71 c | Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes |
5. Unterabschnitt, Beendigung des Dienstverhältnisses | |
Paragraph 72 | Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses |
Paragraph 73 | Kündigung |
Paragraph 74 | Kündigungsfrist |
Paragraph 75 | Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses |
Paragraph 75 a | Ausbildungskostenersatz |
Paragraph 75 b | Folgebeschäftigungen |
Paragraph 76 | Abfertigung |
Paragraph 77 | Sterbegeld |
Paragraph 78 | Zeugnis |
6. Unterabschnitt, Sonderbestimmungen für die Verwendung von Ärzten in Krankenanstalten | |
Paragraph 78 a | Dienstplan |
Paragraph 78 b | Überstunden |
Paragraph 78 c | Bereitschaft |
Paragraph 78 d | Nebengebühren |
Paragraph 78 e | Überstundenvergütung |
Paragraph 78 f | Überstundenzuschlagspauschale |
Paragraph 78 g | Rufbereitschaftsentschädigung |
Paragraph 78 h | Dienstplan |
Paragraph 78 i | Überstunden |
7. Unterabschnitt, Sonderbestimmungen für die Verwendung von Angehörigen, von Gesundheitsberufen in Krankenanstalten | |
Paragraph 78 j | Nachtdienstzulage |
Paragraph 78 k | SEG-Zulage |
Paragraph 78 l | Außerordentliche jährliche Zuwendung |
Paragraph 78 m | Besondere Zuwendungen für Vertragsbedienstete in Gesundheitsberufen |
8. Unterabschnitt, Sonderverträge | |
Paragraph 79 | Sonderverträge |
3. Abschnitt, Öffentlich-rechtlich Bedienstete | |
Paragraph 79 a | Sinngemäße Anwendung von für Vertragsbedienstete geltenden Bestimmungen |
Paragraph 79 b | Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass |
Paragraph 79 c | Verjährung |
Paragraph 79 d | Kündigung |
Paragraph 79 e | Anwendung von Bestimmungen für Landesbeamte |
4. Abschnitt, Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen | |
Paragraph 80 | Diskriminierungsverbot |
Paragraph 80 a | Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes |
Paragraph 80 b | Benachteiligungsverbot |
Paragraph 80 c | Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen |
5. Abschnitt, Rechte nach der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union | |
Paragraph 80 d | Schlichtungsverfahren |
Paragraph 80 e | Beweislastumkehr |
Paragraph 80 f | Benachteiligungsverbot |
6. Abschnitt, Schluss- und Übergangsbestimmungen | |
1. Unterabschnitt, Allgemeines | |
Paragraph 80 g | Verarbeitung personenbezogener Daten |
Paragraph 80 h | Datenschutzbeauftragter |
Paragraph 80 i | Umsetzung von Unionsrecht |
Paragraph 81 | Verweisungen |
2. Unterabschnitt, Optionsrecht | |
Paragraph 81 a | Erklärung |
Paragraph 81 b | Überführung |
3. Unterabschnitt, Übergangsbestimmungen zur Entlohnung | |
Paragraph 81 c | Anwendungsbereich |
Paragraph 81 d | Allgemeines |
Paragraph 81 e | Monatsentgelt, Zulagen |
Paragraph 81 f | Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins |
Paragraph 81 g | Monatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch eins |
Paragraph 81 h | Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch zwei |
Paragraph 81 i | Monatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch zwei |
Paragraph 81 j | Vorrückung |
Paragraph 81 k | Vorrückungsstichtag |
Paragraph 81 l | Überstellung |
Paragraph 81 m | Nebengebühren, Verwaltungsdienstzulage, Pflegedienstzulage, Funktions-Ausbildungszulage |
Paragraph 81 n | Besondere Zulage zum Monatsentgelt |
4. Unterabschnitt, Sonstige Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
Paragraph 82 | Übergangsbestimmungen zur Abfertigung |
Paragraph 82 a | Übergangsbestimmungen zur Grundausbildung |
Paragraph 82 b | Übergangsbestimmungen zur Leistungsbelohnung |
Paragraph 82 c | Übergangsbestimmung zur Jubiläumszuwendung |
Paragraph 82 d | Übergangsbestimmung zum Erholungsurlaub |
Paragraph 82 e | Monatsentgelt, Zulagen |
Paragraph 82 f | Übergangsbestimmung zur Altersteilzeit |
Paragraph 83 | Schluss- und weitere Übergangsbestimmungen |
Anlage 1a (Paragraph 35, Absatz 2,) | Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung (2025) |
Anlage 1b (Paragraph 35, Absatz 3,) | Entlohnungsschema Gesundheit (2025) |
Anlage 2 (Paragraph 39, Absatz 2,) | Anforderungsarten |
Anlage 3 (Paragraph 39, Absatz 3,) | Textbausteine zu den Bewertungsaspekten der Anforderungsarten |
Anlage 4 (Paragraph 81 g,) | Entlohnungsschema römisch eins (2025) |
Anlage 5 (Paragraph 81 i,) | Entlohnungsschema römisch zwei (2025) |
Anlage 6 | Höchstausmaß der Studiendauer nach Paragraph 81 k, Absatz 3, Litera e |
Anlage 7 | Durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage - Hundertsätze |
Der Landtag hat beschlossen:
14.08.2026
20000210
LTI30000211