Landesrecht konsolidiert Tirol

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Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 61/1996

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1996

Außerkrafttretensdatum

22.07.1997

Index

6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Text

Paragraph 3

Gleichbehandlung auf Grund des EG-Vertrages, und des EWR-Abkommens

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Erwerb von Rechten an Grundstücken durch Ausländer gelten nicht, wenn solche Rechte erworben werden durch
    1. Litera a
      Personen im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Artikel 48, des EG-Vertrages bzw. nach Artikel 28, des EWR-Abkommens,
    2. Litera b
      Personen und Gesellschaften im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nach den Artikel 52 und 58 des EG-Vertrages bzw. nach den Artikel 31 und 34 des EWR-Abkommens,
    3. Litera c
      Personen und Gesellschaften im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 59, des EG-Vertrages bzw. nach Artikel 36, des EWR-Abkommens,
    4. Litera d
      Personen und Gesellschaften im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 73 b, des EG-Vertrages, soweit sich aus Artikel 70, der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge nichts anderes ergibt, bzw. nach Artikel 40, des EWR-Abkommens.
  2. Absatz 2,Das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat der Rechtserwerber gleichzeitig mit der Anzeige des Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges nach Paragraph 23, Absatz eins, nachzuweisen.

Im RIS seit

06.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

20000005

Dokumentnummer

LTI40044091

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1996/61/P3/LTI40044091

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