Landesrecht konsolidiert Tirol

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Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 61/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 30/2011

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.04.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Index

6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Text

Paragraph 3

Gleichstellung im Rahmen der europäischen Integration, sowie aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen

  1. Absatz eins,Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
  2. Absatz 2,Juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines der im Absatz eins, genannten Staaten gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben, sind österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, wenn der Rechtserwerb in Ausübung einer der folgenden Freiheiten erfolgt:
    1. Litera a
      der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 43, des EG-Vertrages bzw. nach Artikel 31, des EWR-Abkommens,
    2. Litera b
      des freien Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 49, des EG-Vertrages bzw. nach Artikel 36, des EWR-Abkommens,
    3. Litera c
      der Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 56, des EG-Vertrages bzw. nach Artikel 40, des EWR-Abkommens.
  3. Absatz 3,Im Übrigen sind natürliche Personen sowie juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften den österreichischen Staatsbürgern und den österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, soweit sich dies in sonstiger Weise aus dem Unionsrecht oder aus staatsvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich solcher aus Verträgen im Rahmen der europäischen Integration, ergibt.
  4. Absatz 4,Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, 2, oder 3 vorliegen, obliegt dem Rechtserwerber.

Im RIS seit

21.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20000005

Dokumentnummer

LTI40031088

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1996/61/P3/LTI40031088

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