Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.10.1996
Außerkrafttretensdatum
30.12.1999
Index
6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr
Text
§ 13Paragraph 13
Genehmigungsvoraussetzungen
(1)Absatz eins,Die Genehmigung nach § 12 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wennDie Genehmigung nach Paragraph 12, Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die Voraussetzungen nach dem 2. Abschnitt, bei Rechtserwerben an Baugrundstücken die Voraussetzungen nach dem 3. Abschnitt vorliegen und
der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht.
(2)Absatz 2,Abs. 1 lit. b gilt nicht, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen.Absatz eins, Litera b, gilt nicht, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen.
(3)Absatz 3,Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Abs. 1 kann die Genehmigung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 8 und 11 mit Auflagen erteilt werden.Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Absatz eins, kann die Genehmigung unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 8 und 11 mit Auflagen erteilt werden.
Im RIS seit
06.05.2020
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2020
Gesetzesnummer
20000005
Dokumentnummer
LTI40044129