Landesrecht konsolidiert Tirol

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Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 61/1996

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.1999

Index

6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Text

Paragraph 13

Genehmigungsvoraussetzungen

  1. Absatz eins,Die Genehmigung nach Paragraph 12, Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
    1. Litera a
      bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die Voraussetzungen nach dem 2. Abschnitt, bei Rechtserwerben an Baugrundstücken die Voraussetzungen nach dem 3. Abschnitt vorliegen und
    2. Litera b
      der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Litera b, gilt nicht, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Absatz eins, kann die Genehmigung unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 8 und 11 mit Auflagen erteilt werden.

Im RIS seit

06.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2020

Gesetzesnummer

20000005

Dokumentnummer

LTI40044129

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