Absatz eins,Die Genehmigung nach Paragraph 12, Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
- Litera abei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die Voraussetzungen nach dem 2. Abschnitt, bei Rechtserwerben an Baugrundstücken die Voraussetzungen nach dem 3. Abschnitt vorliegen und
- Litera bder Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht.