Landesrecht konsolidiert Tirol

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Jugendgesetz, Tiroler § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1994 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 89/2002

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

07.01.2003

Index

4600 Jugendförderung, Jugendschutz

Text

Paragraph 16

Aufenthalt in Betriebsanlagen, Nächtigung in, Beherbergungsbetrieben

  1. Absatz eins,In Räumen, die dem Aufenthalt von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes dienen, dürfen sich Kinder aufhalten, wenn sie sich in Begleitung einer Aufsichtsperson befinden oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
  2. Absatz 2,Ohne Begleitung einer Aufsichtsperson dürfen sich in Räumen im Sinne des Absatz eins
    1. Litera a
      Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bis 24 Uhr und
    2. Litera b
      Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bis 1 Uhr
    aufhalten.
  3. Absatz 3,Kinder und Jugendliche dürfen sich in Betriebsanlagen, von denen wegen ihrer Art, Lage oder Betriebsweise oder wegen ihres ständigen Besucherkreises eine Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung ausgehen kann (z. B. Wein- und Branntweinschenken, Nachtlokale, Sexshops und dergleichen) nicht aufhalten. Kinder dürfen sich weiters in Betriebsanlagen, die vorwiegend dem Betrieb von Spielapparaten dienen, nicht aufhalten.
  4. Absatz 4,Auf Antrag des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten ist mit Bescheid festzustellen, ob es sich um eine Betriebsanlage im Sinne des Absatz 3, handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden. Gegen einen solchen Bescheid ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
  5. Absatz 5,Kinder und Jugendliche dürfen, soweit im Absatz 6, nichts anderes bestimmt ist, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,, nur in Begleitung einer Aufsichtsperson nächtigen.
  6. Absatz 6,Jugendliche dürfen ohne Begleitung einer Aufsichtsperson in Beherbergungsbetrieben nächtigen, wenn die Nächtigung im Zusammenhang mit einer Schul- oder Berufsausbildung, der Ausübung eines Berufes oder einer Ferialpraxis oder mit Reisen, Wanderungen und dergleichen steht und jeweils die Zustimmung der Eltern(teile) oder der sonstigen Erziehungsberechtigten vorliegt.

Im RIS seit

14.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20000174

Dokumentnummer

LTI40044251

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1994/4/P16/LTI40044251

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