Absatz eins,In Räumen, die dem Aufenthalt von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes dienen, dürfen sich Kinder aufhalten, wenn sie sich in Begleitung einer Aufsichtsperson befinden oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Tirol
Jugendgesetz, Tiroler
LGBl.Nr. 4 aus 1994, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 89/2002
LG
Paragraph 16
01.01.2003
07.01.2003
4600 Jugendförderung, Jugendschutz
14.05.2020
14.05.2020
20000174
LTI40044251