(3)Absatz 3,Kinder und Jugendliche dürfen sich in Betriebsanlagen, von denen wegen ihrer Art, Lage oder Betriebsweise oder wegen ihres ständigen Besucherkreises eine Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung ausgehen kann (z. B. Wein- und Branntweinschenken, Nachtlokale, Sexshops und dergleichen) nicht aufhalten. Kinder dürfen sich weiters in Betriebsanlagen, die vorwiegend dem Betrieb von Spielapparaten dienen, nicht aufhalten.