Absatz eins,In Räumen, die dem Aufenthalt von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes dienen, dürfen sich Kinder aufhalten, wenn sie sich in Begleitung einer Aufsichtsperson befinden oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Tirol
Jugendgesetz, Tiroler
LGBl.Nr. 4 aus 1994, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 5/2005
LG
Paragraph 16
14.01.2005
31.12.2013
4600 Jugendförderung, Jugendschutz
14.05.2020
20000174
LTI40015196