(7)Absatz 7Wird ein Hund trotz Untersagung nach Abs. 5 oder 6 gehalten, so hat die Behörde den Hund ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen. Die Behörde hat für die vorläufige Verwahrung und Betreuung des abgenommenen Hundes zu sorgen. Der Hundehalter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für den Hund aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Wird der Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Abnahme eine geeignete Person als Halter des Hundes bekannt gegeben, so hat die Behörde den Verfall des Hundes auszusprechen, sofern die Frist zur Einbringung einer Vorstellung an die Aufsichtsbehörde bzw. einer Beschwerde gegen den Untersagungsbescheid nach Abs. 5 oder 6 an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts abgelaufen oder eine allenfalls eingebrachte Vorstellung bzw. Beschwerde erfolglos geblieben ist. Als ungeeignet ist eine Person anzusehen, die nicht zuverlässig im Sinn des Abs. 5 ist. § 7 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.Wird ein Hund trotz Untersagung nach Absatz 5, oder 6 gehalten, so hat die Behörde den Hund ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen. Die Behörde hat für die vorläufige Verwahrung und Betreuung des abgenommenen Hundes zu sorgen. Der Hundehalter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für den Hund aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Wird der Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Abnahme eine geeignete Person als Halter des Hundes bekannt gegeben, so hat die Behörde den Verfall des Hundes auszusprechen, sofern die Frist zur Einbringung einer Vorstellung an die Aufsichtsbehörde bzw. einer Beschwerde gegen den Untersagungsbescheid nach Absatz 5, oder 6 an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts abgelaufen oder eine allenfalls eingebrachte Vorstellung bzw. Beschwerde erfolglos geblieben ist. Als ungeeignet ist eine Person anzusehen, die nicht zuverlässig im Sinn des Absatz 5, ist. Paragraph 7, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.