Landesrecht konsolidiert Tirol

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Landes-Polizeigesetz § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landes-Polizeigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/1976 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 2/2011

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

21.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

4000 Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung, Polizeistrafen

Text

Paragraph 6 a,

Besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden

  1. Absatz einsDer Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann; weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
  2. Absatz 2Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass
    1. Litera a
      in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen oder
    2. Litera b
      in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen Hunde an der Leine zu führen und/oder mit einem Maulkorb zu versehen sind, soweit dies aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
  3. Absatz 3Die Behörde hat den Halter eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes mit schriftlichem Bescheid zu verpflichten, den Hund außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften an der Leine zu führen und/oder mit einem Maulkorb zu versehen. Wenn der Halter einen solchen Hund anderen Personen überlässt, so hat er diese ausdrücklich auf die Leinen- und/oder Maulkorbpflicht hinzuweisen.
  4. Absatz 4Die Behörde hat den Halter eines Hundes, der einen Menschen oder ein Tier verletzt oder gefährdet hat, mit schriftlichem Bescheid aufzufordern, den Hund zur Beurteilung der Auffälligkeit einem Amtstierarzt vorzuführen. Der Amtstierarzt ist verpflichtet, den Halter eines als auffällig beurteilten Hundes unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.
  5. Absatz 5Die Behörde hat einer Person, die nicht zuverlässig ist, das Halten oder Führen eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Nicht zuverlässig ist eine Person, die
    1. Litera a
      alkohol- oder suchtkrank ist;
    2. Litera b
      wiederholt wegen einschlägiger Übertretungen von tierschutz- oder jagdrechtlichen Vorschriften von einem Gericht verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt;
    3. Litera c
      wegen einer vorsätzlichen, unter Androhung oder Anwendung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei oder Menschenhandels von einem Gericht verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt;
    4. Litera d
      als Halter eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes diesen Hund außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften wiederholt nicht an der Leine führt und/oder mit einem Maulkorb versieht bzw. wiederholt einer Person überlässt, die diesen Hund außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften nicht an der Leine führt und/oder mit einem Maulkorb versieht.
  6. Absatz 6Werden der Behörde Tatsachen bekannt, die auf eine Alkohol- oder Suchtkrankheit hinweisen, so hat sie den Halter eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes mit schriftlichem Bescheid aufzufordern, sich innerhalb von zwei Wochen einer amtsärztlichen, allenfalls psychiatrischfachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Kommt der Halter dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so ist ihm das Halten oder Führen des genannten Hundes ohne weiteres Verfahren mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
  7. Absatz 7Wird ein Hund trotz Untersagung nach Absatz 5, oder 6 gehalten, so hat die Behörde den Hund ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen. Die Behörde hat für die vorläufige Verwahrung und Betreuung des abgenommenen Hundes zu sorgen. Der Hundehalter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für den Hund aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Wird der Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Abnahme eine geeignete Person als Halter des Hundes bekannt gegeben, so hat die Behörde den Verfall des Hundes auszusprechen, sofern die Frist zur Einbringung einer Vorstellung an die Aufsichtsbehörde bzw. einer Beschwerde gegen den Untersagungsbescheid nach Absatz 5, oder 6 an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts abgelaufen oder eine allenfalls eingebrachte Vorstellung bzw. Beschwerde erfolglos geblieben ist. Als ungeeignet ist eine Person anzusehen, die nicht zuverlässig im Sinn des Absatz 5, ist. Paragraph 7, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8Der Halter eines mehr als drei Monate alten Hundes hat der Behörde
    1. Litera a
      innerhalb einer Woche seinen Namen und seine Adresse sowie die Rasse, die Farbe und das Geschlecht des gehaltenen Hundes und die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung zu melden,
    2. Litera b
      innerhalb eines Monats den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachzuweisen.
    Änderungen dieser Informationen sind innerhalb einer Woche der Behörde zu melden.

Im RIS seit

09.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022

Gesetzesnummer

20000176

Dokumentnummer

LTI40030556

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1976/60/P6a/LTI40030556

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